Lateinische Schule.
163
misbräuchlicherweise gewöhnliche Lateinschulen, nm ihnen einen höheren Glan,; zu ver-leihen, Gymnasien genannt worden, wie man ja auch in manchen Gegenden fürdie über dem Volksschullehrerstand stehenden Lehrer aller Art den Titel Professorenbereit hält, lieber alles dasjenige nun, was die lateinischen Schulen als integrirendeBestandtheile größerer Gelehrtenschulen, Gymnasien, Lyeeen, Pädagogien rc. mit diesengemein haben, verweisen wir ans die genannten Artikel. Hier ist es uns darum zuthun, die Lateinschulen als für sich bestehende, isolirte, von höheren Anstalten losge-trennte Anstalten zn betrachten, wie sie besonders in Württemberg (in geringerer Zahlauch in Bayern) fast in allen, auch den kleineren Landstädten bestehen, mit mehr oderweniger Classen, manchmal bloß mit einer einzigen.*)
Lehranstalten von dieser rein mnnicipalen Bedeutung, gegründet für das Bedürfniskleinerer Gemeinden kennt das Mittelalter nicht. Die mittelalterlichen Schulen sindentweder bischöfliche oder Doni- und Stifts- oder Kloster-, später etwa seit dem12. Jahrhundert auch Stadtschulen. In diesem Sinne ist die Errichtung von Schulenin der Konstitution Karls des Großen „äs soüolis psr singula spisoopia inonastsris,institusnäis", wie schon der Titel dieser Verordnung andeutet, anfgefaßt. Der oben citirtcnSchrift von Hrabanus Maurus äs institntions olsriooruin liegt dieselbe Anschauungzu Grunde. Es handelte sich auch wesentlich bis in das 12. Jahrhundert hinein um dieErziehung und den Unterricht des geistlichen Standes, ans welchen sich fast ohne Aus-nahme alle höhere Bildung beschränkte. Daher sind es auch vorzugsweise geistlicheOrden, die Bcnedictiner, später die FranciScaner und Dominicaner, welche sich mitSchule und Unterricht befaßten, von denen auch die gebräuchlichen Schulbücher her-rühren. Einen Zweck oder ein Bedürfnis der Volksbildung, auch selbst nur in derBeschränkung ans die gehobeneren Schichten des Volks, kannte man in den ersten sechsJahrhunderten des Mittelalters nicht; und auch vom zwölften Jahrhundert an warenes nur die größeren Städte, in denen ein reges bürgerliches Leben sich zu entfalten be-gann, die in ihren Stadtschulen einem solchen allmählich sich kundgebenden Bedürfnisabzuhelfen trachteten und zwar, was bezeichnend genug ist, nicht selten im Widerspruchund Kampf mit der Geistlichkeit (vgl. z. B. die Art. Freie Städte S. 11., HansestädteS. 661 f.). Solche Stadtschulen finden wir schon vor der Reformation, zum Theillange vorher in größeren Städten, insbesondere in Reichsstädten, wie Lübeck, Hamburg,Bremen, Nürnberg, Mühlhausen, Straßburg, Ulm, auch in Residenzen wie z. B.Stuttgart eingerichtet (vgl. in Beziehung auf Stuttgart: Hirzel, Gesetze für die Mittel-schulen, eine „Ordnung der Schnlhalben zu Stuttgarter:" von 1501. S. 1 ff. und Ein-leitung S. I. Anm. 1. wird eine Ulmcr Schulordnung aus der gleichen Zeit genannt).Auch diese Schulen bestehen also nur an namhaften Orten. Sie sind auch insofernden modernen Gymnasien, Lycecn, Fürsten- und Klosterschulen gleichzusetzen, als inihnen der Unterricht nicht etwa nur auf den nntern und mittleren Steifen besorgt,sondern entweder ganz abgeschlossen, oder bis znm Ucbergang der Scholaren in höhereBildungskrcise, Universitäten n. s. w. fortgesetzt wurde. In dieser Beziehung ihnenganz gleich zu stellen sind die Schulen der Hieronymianer (s. d. Art.) in Holland,Westfalen und im übrigen Deutschland. Es sind keineswegs isolirte, für die untereoder mittlere Stufe und für die Bedürfnisse einer Gemeinde berechnete Anstalten, son-dern weiter angelegte Institute, angelegt und wirksam für einen größeren Umkreis undbesucht von zahlreichen Schülern aus allen Gegenden. Auch unter dem Einfluß derwiedererwachten elastischen Studien, welcher die Schulen der Hieronymianer, in demzweiten Stadium ihrer Entwicklung wenigstens, ebenfalls berührt hat, sehen wir nir-
*) Es sollen „in allen und jeden Stetten, die seien groß oder klein, deßgleichen etlichender fiirnembsten Dörflern oder Flecken vnserS Fiirstenthumbs latinische Schulen und dazu tangen-liche xrLoosxtorö8 gehalten werden." Württemb. Kirchenordnung von 1559, S. 6XIX. (Hirzel,Sammlung der wärt. Gesetze für die Mittelschulen S. 2ö.)