Laster.
Lateinische Schule.
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rottet werden ohne jene neue Grundlegung des ganzen geistigen und sittlichen Lebens,die das Christcnthum Bekehrung und Wiedergeburt nennt, und die nicht in bloßer An-regung zu guten Vorsätzen und Beibringung guter Grundsätze oder im selbständigenBeginn einer neuen Lebensweise, sondern in einer wesentlich religiösen Umstimmungdes ganzen Seelenlebens besteht, — einem Acte, der allerdings vom Individuumselber alles Ernstes gewollt und durch freigewollten Anschluß desselben an die in Christus,in seinem Wort und Geist sich jedem darbietende Gnade ermöglicht werden muß, dessenVollbringung aber immer ein Werk, ja ein Wunder dieser Gottesgnade ist und alssolches erbeten werden muß. Palmer.
Lateinische Schule. (Vgl. d. Art. Gelehrtenschnlwesen, Mittelalterliches Schul-wesen, Gymnasium, Aufgaben, Bayern, Frankreich, Holland.) Der Begriff derlateinischen Schule liegt in ihrem Namen. Dieser geht in das Mittelalter zurückund scheint vornehmlich für die Stadtschulen, welche seit dem 12. Jahrhundert undzwar theils neben den Kloster-, Dom- und Stiftsschulen, theils im Streit mit den-selben aufkamen, üblich geworden zu sein. Der Name konnte sich natürlicherweise nurGeltung verschaffen im Gegensatz zu andern nicht lateinischen Schulen, oder zu einerandern Nationalität überhaupt; letzteres war im Mittelalter der Fall, in welchem dieBildung eine importirte, mit dem Latein fast identische war. Die Griechen hattenebensowenig griechische Schnlcn, als die Römer lateinische und als wir deutsche Schulenhätten, wenn nicht lateinische wären. Der noch in die Zeiten des römischen Reichszurückweisende Namen für diese Schulen ist daher auch nicht nach der Nationalität,sondern nach der Methode geschöpft. Es ist der Name Trivialschnlen, der seinenGrund hat in dem von Marcianus Capella im 5. Jahrhundert entwickelten Begriffdes trivinm und guaärivium, der sogenannten sieben freien Künste, Grammatik, Rhe-torik, Dialektik, Arithmetik, Geometrie, Musik und Astronomie. Die fünf letzterenWissenschaften sind schon von Plato in der Republik (VII. 521 0. — 534 L.) alswesentliche Bildungselemente der Wächter genannt, die Rhetorik und Gram-
matik ist in der alexandrinischen und römischen Zeit dazu gekommen. Insbesondere hatdie Grammatik Lei den Römern, seit sie anficngen griechisch zu lernen, die erste undunterste Stelle eingenommen. Zu dem trivinm selbst nun werden ursprünglich Gram-matik, Rhetorik, Dialektik gerechnet. Uebrigens findet man diesen Gang in den Schulendes Mittelalters nicht überall eingehalten (vgl. Ruhkopf, Gcsch. des Schul- und Er-ziehungswescns in Deutschland 1794. S. 22). An manchen Orten ist der Grammatikstatt Rhetorik und Dialektik, Musik und Arithmetik beigesellt, so daß die Lehrgegen-stände sich in Latein, Rechnen und Singen theilen. Die ganze Siebenzahl dieserKünste (k7rr«s) wird von dem berühmten Hrabanus Maurus dem primus prasosptorbsrmauias in seiner Schrift äs institntions olsrivorum (opp. 17 VI. 1. 3. 18)hochgerühmt und jeder ihre Stelle angewiesen, die Dialektik aber nach Plato's Vor-ä^3j(ü» N. O. 534 ü. rorp >-kir«r) als
die Königin aller Künste und Wissenschaften bezeichnet. Das Charakteristische seinerAnschauung aber liegt darin, daß er alle diese Disciplinen auffaßt in ihren Beziehungenzum Christenthum und zur Kirche, z. B. die Geometrie hochhält wegen ihrer Bedeu-tung für den Bau der Arche Noä und des salomonischen Tempels, die Musik unddie Astronomie aber wegen der Feste und des Gottesdienstes, die Arithmetik wegender in den Zahlen liegenden religiösen Mystik rc. Ein anderer in den Schulordnungendes 16. Jahrhunderts geläufiger Name für diese Schulen ist: Particularschulen.Der Grund dieser Benennung ist unklar (vgl. d. Art. Gelehrtenschulwesen, II. 640 u. 682).Man kann denselben in Verbindung bringen mit dem Ausdruck stuäium gensrals, demältesten Namen für die Universitäten, wobei freilich nicht nachgewiesen werden kann,daß der Ansdruck Particularschulen schon so früh vorhanden war. Ein anderer Gegen-satz ist der von Kloster- und Fürstenschulen, wie sie an die Stelle der aufgehobenenPadag. Encyklopadie. IV. 11