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4 (1865) Kirche - Muttersprache
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Landexamcn.

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gemeiner Leute Kinder noch solcherlei Subjecte, welche von ihren Eltern nicht gehörigunterstützt werden können, zu Petenten beim jährlichen Landexamen cinznbringen." Alssolche gemeine Leute werden in einem Neseript von 1788 bezeichnet: Handwerker,Bauern, niedere herrschaftliche und Eommnnbedicnte, Förster, Schulzen, Bürgermeister,Krämer re. Motivirt wird dieser Ausschluß damit (1749), daß es solchen an genüg-samen Mitteln zu Führung ihrer Studien fehle;es werde", heißt eS,dem gemeinenWesen gar nicht übel gerathen sein, wenn auch in anderen und etwa geringeren Lebens-arten oder Professionen gute Köpfe zu finden seien" rc. Die einzige Ausnahme seiealleine vor arme Pfarrerskinder zu machen" (ibiä.). Es ist schon oben bemerkt worden,daß diese Beschränkungen (1798 aufgehoben und 1811 anfs neue Angeführt) durch dieBestimmungen der Verfassung außer Wirksamkeit gesetzt sind. Auch dermalen indessenfinden die ökonomischen Verhältnisse der Bittsteller einige Berücksichtigung. In der Pcr-sonaltabelle, welche die Bewerber einznreichen haben, ist nämlich eine Rubrik, in welcherder Vermögensstand, die Aussicht ans Stipendien, die Zahl der Geschwister des Be-werbers angegeben werden soll. Aber auch dies geschieht, was den Vermögensstandbetrifft, gewöhnlich in ganz allgemeiner Weise durch das Prädicatzureichend", womitnicht sowohl die Bedürftigkeit des Bewerbers bezeichnet wird, als vielmehr dessen Fähig-keit, de» nöthigen Zuschuß zu de» Studien zu leisten. Aus dieser ganz, allgemeinenAngabe, wie sie gewöhnlich gemacht wird, ergiebt sich, daß diese Rücksicht eine ganzuntergeordnete ist, weit eher kommt noch die Zahl der Geschwister in Betracht. Es kannjedoch auch hievon nur die Rede sein, wenn es sich um eine Entscheidung unter sonstgleichen Verhältnissen handelt. - Es mag hier noch die Notiz ihre Stelle finden, daßdie Eandidaten des Landexamens meist ans der minderbemittelten Classe von Staats-oder Gemeindebeamten, Geistlichen, Lehrern, Kaufleuten und manchmal auch Hand-werkern kommen. Söhne von Bezirksbeamten stehen bereits vereinzelt, Söhne vonhöheren Beamten, Fabrikanten, Großhändlern sind geradezu eine Seltenheit. Voretwa dreißig Jahren war das Verhältnis noch ein anderes, damals fand man Söhnevon Ministern, hohen und niederen Offizieren, Künstlern, höheren Beamten aller Artin den Seminarien. Die Mehrheit aber kam zu allen Zeiten aus deni Stande derLehrer und Geistlichen.

Die Frage ist nun aber die, ob nicht in der Benrtheilung der Bewerber der Rück-

da hingegen Uns zu gnädigstem Gefallen gereichen wird, wenn solche im Baurenstaud sich befindeude Ellern vielmehr ihre Kinder zu Erlernung anderer, zu nöthigem Gebrauch nützlichen undstreng laufenden Professionen und Künsten, besonders aber zu Maurer- und Zimmerhandwerkenin Zeiten anhalten." 3) Aus einem Generalrescript vom 3. Mai 174S:Zn künftigen Ilxa-minibna sind keine solche zu verschreiben, denen es au genügsamen Mitteln zu Führung ihrerStudien fehlet, und die damit öfters geuöthigt werden, zu Erhaltung desjenigen, was sie außerder von uns bekommenden Kost, Wohnung und andern Wohlthatcn etwa noch bedörffen, solcheHülfsnüttcl zu ergreifen, die sie an ihren eigenen Studiis hinderen. Und ist hierunter keineAusnahme als allein vor arme Pfarrcrskinder zu machen. Das Verbott, gemeiner Handwerks-Lenthe oder auch Bauern-Söhne nicht zu recwircn, solle (ungeachtet der sehr zweideutigen,ineistentheils auf alleinige Gedächtnis-Stücke gegründeten und hernach gemeiniglich sehlschlagendenAusrede von besonderen und vorzüglichen Köpfen) so lange allgemein sein, bis Mangel an anderntüchtigen jungen Leuten erscheinet; und wird dem gemeinen Wesen damit gar nicht übel gerathensein, wenn auch in andern und etwa geringen Lebensarten oder Professionen gute Köpfe zufinden sind, und daselbst behalten werden." 3) Generalrescript vom. April 1788 untersagtHandwerkern, Bauern, niederen herrschaftlichen und Commnnbedienten, z. B. Förstern,Schulzen, Bürgermeistern, Krämern rc. ihre Söhne, wenn sie nicht ganz vorzügliche Gabenbesitzen, dem geistlichen Stande zu widmen." Erlaß vom 27. Sept. 1811 lautet:DaS. K. Majestät allergnädigst geruht haben, daß, sowie die Söhne der Handwerkerund Bauern überhaupt nicht studiren sollen, bei denselben auch die Aufnahme in die für dieBildung evangelischer Geistlichen bestimmten Seminarien nicht stattfinden könne, so wirdsolches den Oberämtern unverhalten rc."