122
Landexamcn.
zurück gestellt werden wollte? Es ist gewiß richtig, daß manchmal ein junger Theologemit dessen wissenschaftlichen Kenntnissen es mangelhaft bestellt ist, einen guten Pfarrernoch abgebcn kann. Aber man kann doch wohl nicht Religiosität und Sittlichkeit alsoberstes Prüfnngskriterinm anfstellen. Wie würde da dem subjectivcn Ermessen desBeurtheilendeu Thür und Thor geöffnet, welche fruchtbare Saat für Scheinwescn undHeuchelei würde damit ansgestreut! Von welchen Thatsachcn will man die Momentezu Feststellung eines Urtheils hcrnehmen? Ferner gesetzt cs gienge dies alles bei solchenPrüfungen an, welche mit gereiften jungen Männern vor ihrem Abgang zum praktischenBeruf des Geistlichen angestellt werden, — obwohl es auch bei diesen Prüfungen nichtgeschieht — wie sollte man diesen Maßstab bei vierzehnjährigen Knaben anlcgcn, welchenoch eine ganze Reihe von Entwicklungsstufen durchzumachcn haben, deren Ziel undErgebnis jedem menschlichen Auge verborgen ist. Endlich scheint man bei solchen Vor-schlägen ganz außer Acht zu lassen, in welch' engem Zusammenhang intelleetnelle undsittlich-religiöse Reife mit einander stehen. In der Regel werden Knaben von vorge-rückten Kenntnissen, deren intelleetnelle Entwicklung bisher einen geregelten Fortganggehabt hat, sich auch durch eine Reihe von sittlichen Vorzügen, durch Fleiß, Ord-nungsliebe, Aufmerksamkeit, Anstand, durch Pietät gegen Lehrer und Eltern durch eingewecktes Gewissen auszcichnen. Ohnehin stehen in dogmatischer Beziehung Knabendieses Alters, die eben den Confirmationsunterricht genossen, wenn nicht ausnahms-weise nachtheilige Einflüsse stattgefnnden haben, ans dem Standpunete kindlicherGläubigkeit und haben von dem Berufe, für welchen sie bestimmt sind und zu welchemsie so ernst und feierlich und unter so gewichtigen Veranstaltungen vorbereitet werden,eine hohe Meinung. Es ist also gewiß richtig und doppelt richtig auf der Altersstufe,um welche es sich hier handelt, wenn bei solchen Prüfungen das Wissen den Aus-schlag giebt; dieses kann nach positiven Thatsachcn erhoben werden. Irrungen, welcheauch hier Vorkommen können, sind doch von ganz untergeordneter Bedeutung. Herz undGesinnung von einer Reihe vierzehnjähriger Knaben erkunden und darnach eine Locationin Beziehung auf Verleihung gewisser Bencsizien anstellen zu wollen, wäre ein ebensoverkehrtes als vergebliches Beginnen.
Weit mehr auf positive Grundlagen zu stellen und daher weit gewichtiger ist derVorschlag, bei Benrtheilung der Bewerber die ökonomischen Verhältnissederselben vorzugsweise zu berücksichtigen. Dieser Vorschlag schließt sich andie Intention der Stifter jener Anstalten genau an. In der gr. Kirchenordmmg S.6XTII ff. wird gesagt: „Dieweil viel onserer Vnderthonen Kinder, wölche gntte in-genia, umb deswillen bisher verhindert worden, das die Eltern also nnvermüglich ge-wesen, sie bei den Studjis zu erhalten". Ebendaselbst (S. OXIAV) wird verlangt,„daß ein jeder anhaltender Junge tsstimonia vorlege, von unfern Amptlcnten auchGericht selbigen Orts, seiner Eltern thun, lassens vnd zeittlichen Vermögens." Indenälteren Urkunden ist daher auch im Falle eines Austritts von einem Kostenersatz nirgendsdie Rede, obwohl die Anfgcnommenen in bestimmt formulirten Urkunden sich verbindlichmachen mußten, sich nur der Theologie zu widmen und in keine andern Dienste zutreten (Gr. K. O. S. 6XUV). Nirgends ist jedoch gesagt, daß Kinder vermöglicherEltern ausgeschlossen sein sollten. Als das Maßgebende und Entscheidende wird immerdas Examen, das „inKonium", die „Erudition" betrachtet. Spätere Bestimmungensetzen sich sogar mit der ursprünglich beabsichtigten Begünstigung Unvermöglicher inWiderspruch. In Rcscripten vom Jahr 1749 und 1780 wird eingeschärft „keine
*) Aus diesen in mancher Beziehung interessanten Rcscripten mag Folgendes nach dem Wort-laut beigefngt werden: 1) Aus einer Verordnung v. 22. Sept. I73K: „In Zukunft soll keinervon Unfern Unterthaneu, besonders aus der Bauerschaft sich unterstehen, Uns oder auch Unserenachgesetzten Collegia und Räthe um Ausnehmung ihrer Kinder in die Klöster anzugehen, esseien dann dieselben mit besonders fähigen ru^sirUs und anderer erforderlichen Schicklichkeitversehen, wollen sie anders nicht mit Schimpfs und Schaden ab und zurückgcwiesen werden;