Krankheiten.
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Erfahrung nenne ich namentlich die Schwierigkeit, eine simulirte Epilepsie zn erkennenund von dem Betrüge die Eltern zu überzeugen.
Auf der andern Seite kann der Lehrer eine große Zahl von Krankheiten, welchewirklich auf das psychische Verhalten eine die Unterrichtungsfähigkeit beschränkende oderdas ordnungsgemäße Benehmen des Schülers störende Wirkung üben, als vorhandenerkennen; er achte nur bei den hiehcr gehörigen fieberhaften und gastrischen Krankheitenans das veränderte Aussehen des Gesichtes und auf die erhöhte Körperwärme; häufigentdeckt der Laie die Krankheit auch an dem raschen Wechsel der Farbe des Gesichtes,der schlaffen Haltung und der veränderten Handschrift. Fehlen diese Anzeichen, sowird der Lehrer den Schüler als gesund betrachten und behandeln; kommt zur Ent-schuldigung eines Fehlers eine Krankheitserklärung, so wird er, so groß auch sein Ver-dacht einer Unwahrheit oder Uebertreibung sein mag, doch seine Entscheidung aussetzen,bis von Hause Erkundigung eingezogen ist. Zu Gunsten dieser humamen Behandlungist namentlich geltend zu machen, daß eine Strafe für eine wegen Krankheit entstandeneUebertretung gerade ein krankhaft gereiztes Gemüth doppelt empfindlich verletzt. Ver-muthet der Lehrer dagegen nach den angegebenen Kennzeichen eine Krank-heit, so wird er das Kind befragen, und wenn eine bejahende Antwort oder statt der-selben ein Strom von Thräncn oder Schluchzen kommt, den Patienten am besten nachHause entlassen, da die Störung des Allgemeinbefindens bei Fiebern und die Eingenom-menheit des Kopfes bei Magenkatarrhen die Anwesenheit des Kranken in der Schulefür denselben zwecklos, für den Unterricht aber häufig störend macht. Bei plötzlichenAnfällen von Uebelsein, Schwindel, Ohnmacht u. dergl. lasse der Lehrer sogleich Halsund Brust von anliegenden Kleidern befreien, das Gesicht im Zimmer oder ans derHausflur gegen die frische Luft halten und bei längerer Ohnmacht mit kaltem Wasserbesprengen.
Eine weitere Reihe von Krankheiten, welche den Unterricht an sich nicht behindert,insofern aber für die Schule von Belang wird, als das Uebel beim Verkehr auf andereKinder übertragbar ist, fällt unter den Gesichtspunet der Pflichten der Schule bei derkörperlichen Erziehung (f. d. Art.). Wichtiger als diese äußerlichen Regeln sind dieGrundsätze für die Abänderung der allgemeinen Erziehung, wenn der Ge-genstand derselben durch Krankheit und ihre Folgen in einen abnormen Zustand versetztist. Die erste Bedingung, wenn mit Fug an der hergebrachten Disciplin geändertwerden soll, ist also ein solches Uebelbefinden, daß seine Konsequenzen mit den herge-brachten Anforderungen der Erziehung in Widerspruch treten und man nur die Wahlhat, entweder ein dem Verhalten des Kranken nicht angemessenes, bloß unbilliges oder dasUebel und seine einzelnen Erscheinungen steigerndes Gebot oder Verbot aufrecht zu halten,oder von demselben abzugehen. Setzen wir den Fall — um ein tägliches Beispiel znnehmen —, ein Knabe ißs ungerne gekochte Möhren (gelbe Rüben), weil sie ihm nichtmunden, und so oft dieses Gericht auf dem Tisch erscheint, muß das kategorische Ge-bot: „du issest" eintreten; derselbe Knabe wird krank und zwar leidet er an einemstarken Gastricismus; jetzt sind die Möhren wegzülassen, weil der Blagen sie nichtverdauen würde; gesetzt aber derselbe Knabe würde von einem schmerzhaften Muskel-rheumatismus befallen, ohne alle Behelligung des Magens, so läge Wohl ein Grund vor,ihn nach seinem Wunsch aus einem kalten in ein geheiztes Schlafzimmer zn bringen,aber ganz verkehrt wäre, aus Mitleid mit seinen Schmerzen ihn mit den misliebigenMöhren zu verschonen; ein Grund würde in der Krankheit vielleicht dann gefunden,Wenn er einige Nächte schlaflos zugebracht hätte und dadurch in große Nervenreizunggefallen Wäre; denn unter diesen Umständen mag ihm das im gesteigerten Aerger ge-nossene Gemüse schlecht bekommen.
Es mag hieraus zugleich erhellen, wie die unendliche Mannigfaltigkeit der vor-kommenden Fälle die Aufgabe stellt, allgemeine und daher allgemein anwendbare Ge-sichtspunkte zn suchen. Die abnormen Bedürfnisse und das abnorme Betragen des Kindes