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Kleinkinderschulen.
Anstalt senden dürfen, 2) daß ein am Morgen zu spät gekommenes Kind auf denNachmittag zu verweisen, und wenn es Nachmittags zu spät kommt, für diesen Tagnicht mehr zuznlassen ist, und 3) daß einem Kinde, welches mit Wissen der Eltern ans-geblieben ist, ohne daß eine befriedigende Ursache für das Ausbleiben vorher oder nachherangegeben worden, der Zutritt zu der Anstalt nicht mehr gestattet werden dürfe, istnur die unter Nro. 1 erwähnte Forderung zu billigen, während die Leiden andern aufeiner, besonders für unsere Verhältnisse, ganz ungeeigneten Rigorosität beruhen, welchedem Wesen der Kinderbewahranstalt geradezu widerspricht. Wie die Disciplin ineiner solchen Anstalt überhaupt dem Familienleben entsprechen soll, dessen Ergänzungsie sein will, so kann auch das äußere Verhältnis der Anstalt zu den Kindern nicht indie strengen gesetzlichen Formen gebannt werden, deren die eigentliche Schule bedarf.Stellt sich heraus, daß die Eltern offenbare Nachläßigkeit und Gleichgültigkeit gegendie Anstalt beweisen, so ist ihnen allerdings das Kind zurückzugeben, doch muß auf diebeschränkten Verhältnisse und die Abhängigkeit der Eltern eine billige Rücksicht genom-inen werden. Kaum wird es daher auch möglich sein, ans das Zuspätkommen derKinder etwa eine Strafe zu setzen, eher dürfte mit Strenge darauf zu halten sein, daßsie nicht zu früh kommen. Für den Aufenthalt der Kinder in der Anstalt zahlen dieEltern einen kleinen Beitrag, etwa einen Groschen wöchentlich, der an einem b e st im in-ten Tage in der Woche eingezahlt werden muß und aus oben angedeuteten Gründennur bei der dringendsten Armut erlassen werden darf. Auch nur für diese äußerstenFälle dürfte es rathfam sein, den Kindern, welche gar zu kümmerlich bekleidet sind,in der Anstalt solche leinene Ueberkleider oder Blousen, wie sie in manchen Bewahr-anstalten allgemein üblich sind, zu geben. Die Eltern halten diese Tracht für beschämendund werden, wenn sie sich daran gewöhnt haben, noch weniger daran denken, ihreKinder ordentlich zu halten. Jedem Kinde ist für den Vormittag sowohl wie für denNachmittag ein Stück Brod mitzugeben, welches ihnen bei dem Eintritt in die Anstaltabzunehmen und zur bestimmten Zeit einzuhändigen ist. Kleine leinene Täschchen, die,an einem Bande über die rechte Schulter hängend, an der linken Seite getragen Wer-den, eignen sich am besten dazu, diese Eßwaaren aufznnchmen, da diese Taschen, welchemit Zahlen oder Namen bezeichnet sind, leicht abgenommen und wiedergegeben werdenkönnen. In sehr vielen Kinderbewahranstalten wird eine Anzahl von Kindern auchüber Mittag in der Anstalt behalten und ihnen dann, gegen eine Entschädigung vonetwa täglich 6 Pfennigen, eine Suppe gereicht. Für Eltern, welche aus Arbeit gehen, istdiese Einrichtung sehr nothwendig. Bei der Aufnahme der Kinder wird den Eltern einAufnahmeschein, der zugleich die hauptsächlichsten Bestimmungen über die gegen dieAnstalt zu beobachtenden Pflichten enthält, eingehändigt.
Das Leben in der Anstalt ist an eine bestimmte Tagesordnung gebunden.Die Kinder befinden sich im Sommer von 8 bis I I (oder 12) Uhr und von 1 bis7 Uhr, im Winter nur bis 5 Uhr in der Anstalt. Eine kürzere Frist, die allerdingsan sehr vielen Orten eingeführt ist, kann nicht als zweckentsprechend angesehen werden.Die Kinder werden bei ihrer Ankunft in Betreff der^Reinlichkeit untersucht, geben ihreim Hause unnöthigen Kleidungsstücke und mitgebrachten Eßwaaren ab und treten dannan den ihnen bestimmten Platz. Nach einem Morgengebete, welches der Hausvaterim Kreise sämmtlicher Kinder spricht, und an welches er gelegentlich angemessene Er-mahnungen knüpft, folgen die verschiedenen Beschäftigungen, welche im ganzen allehalbe, oder, da bei den Kleinen immer viel Zeit zur Herstellung der Ordnung nöthigist, alle Dreiviertelstunden wechseln, und welche durch Pausen znm Verzehren des Früh-stückes und Vesperbrodes unterbrochen werden. Abwechslung zwischen Ruhe und Be-wegung ist der wichtigste Gesichtspunkt, der bei Aufstellung der Tagesordnung fest-zuhalten ist.
Bei der Frage über die Art der vorzunehmenden Beschäftigungen wirdstreng daran festgehalten werden müßen, daß die Kinderbewahranstalt keine Schule sein