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4 (1865) Kirche - Muttersprache
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Kirchenvcsuch.

ab als zur Kirche anzugewöhnen. Dies gilt auch von den Schulkindern. Istes feste Sonntagsregel, und noch inehr, sehen sie ihre Lehrer selbst, auch wo diesenicht müßten, der Ordnung der Kirche unterthan, so gehen die Kinder in der Regelziemlich reflexionslos hin und nehmen auch das für sie Beschwerliche als etwas, indas man sich eben, wie in vieles andere, schicken müße.

Man halte also auch von Seiten der Schule über dem Besuche des Predigtgottes-dienstes (Kinderlehre versteht sich von selbst) als über einer festen Ordnung. DieFestigkeit der Regel ist eine Hülfe für die Kinder in ihrer Schwachheit und ein Schutzderselben gegen die Gleichgültigkeit oder Schwäche ungewissenhafter Eltern. Man wahrediese Ordnung, indem man entweder in der Schule darnach fragt oder, besser noch,es zur Regel macht, daß die Kinder, welche ans irgend einem Grunde gefehlt haben,bei dem die Sache beaufsichtigenden Manne, sei cs Pfarrer oder Lehrer, den Grundihres Wegbleibens angeben. Schon das Kommen und Sagen hat seinen Werth. Mansei übrigens dabei weitherzig, verhüte namentlich, daß nicht durch strenges Anhaltender Schulkinder zur Kirche Väter oder Mütter oder ältere Geschwister durch diesenDruck vom Kirchenbesuchc abgehalten werden. Man fordere nur streng, daß keines seinetwaiges Wegbleiben verheimliche. Für die Kirchenversänmnis selbst keine Strafe alsdurchs Wort. Nur Unterlassung der Anzeige, Verheimlichung oder gar lügenhafteAusrede finde ihre angemessene Bestrafung. In Landschulen ist das einfach, in Städten,bei mehreren Kirchen re. wird die Beaufsichtigung schwerer, doch nicht unmöglich.

Sollen auch die höheren Schulen (Latein- und Realschule, Gymnasien) beige-zogen werden? Wir wüßten nicht, warum sie hierin der Volksschule vorgezogen odervielmehr uachgesetzt werden sollten. Sie sind zwar eine zeitlang in kirchlicher Beziehungunverantwortlich vernachlässigt worden und diese Vernachlässigung hat sich auch fühlbargenug gerächt. Man kann dem Volke keine tiefere Wunde schlagen, als wenn manin seinen für höhere Bildung bestimmten Schulen die Einbildung aufkommcn läßt, sieseien für die Kirche zu gut, diese sei nur für dasdumme Volk".

Wie lange soll der Kirchenzwang währen? Etwa bis zur Konfirmation?Allein man würde diese offenbar zu ideal auffassen, wollte man vierzehnjährigen Kindern(und das sind doch meistens die Eonfirmanden wenigstens der lutherischen Kirche) schondie freie Macht der Selbstbestimmung hierin zutraucn. Daher lieber: So lange

man Dt acht über die Jugend hat, jedenfalls bis zur Konfirmation, wo die Mög-lichkeit gegeben ist, bis zum 18. Jahre.

Christliche Eltern werden zu keiner Zeit ihre Kinder von der Ordnung des Kirchen-besnchs entbinden. Der stille Zwang der häuslichen Ordnung, des elterlichen Vorgangsund nöthigenfalls die bestimmte Willenserklärung wird auch das zum Jünglinge, zurJungfrau herangewachsene Kind nicht loslassen. Bei den Confirmirten der Volks- undBürgerschulen, die gewöhnlich mit der Konfirmation aus der Schule aus- und in allerleibürgerliche Verhältnisse eintretcn, so wie bei Töchtern wird man sich damit begnügenmüssen, daß sie den für sie ausdrücklich bestimmten Jugendgottesdiensten (Katechisation,Kinderlehre") regelmäßig und wo es immer sein kann, zwar nicht bis znm 25. Jahre,wie es unsere Väter, die Gränzc der Jugend weiter hinansrückend, gethan haben, wohlaber bis zum 18. Jahre anwohneu, im übrigen aber der Sorge und Verantwortungihrer Eltern, Lehr- und Dienstherrschaften überlassen bleiben. Wo man dagegen imBesitze der elterlichen Vollmacht auch über die confirmirte Jugend steht, wie in An-stalten, die Erziehung und Unterricht verbinden, in Seminarien, Alumneen, Privat-erziehungsanstaltcn, da wird eine gesunde Pädagogik nicht anstehcn, den Besuch desöffentlichen Gottesdienstes auch bei den älteren Zöglingen zur unausweichlichen Ordnungdes Hanfes zu rechnen. Wer möchte es auch verantworten, daß etwa die wollendenZöglinge mit dem Vorsteher, mit Lehrern und Lehrerinnen zur Kirche giengen, die nichtwollenden znrückblieben, entweder sich selbst überlassen oder durch ihr Zurückbleibenauch aufsehende Personen zurückhaltend?