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4 (1865) Kirche - Muttersprache
Entstehung
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Kirche.

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als es in die Geschichte hereintritt: so ist ans dem Gebiete der einzelnen Nation derStaat diese alles umfassende Peripherie. Innerhalb derselben sind nnn die verschiedenenInteressen durch besondere Sphären repräsentirt, und unter diesen das religiöse Lebendurch die Kirche. Insofern der Staat Raum schaffen und Schutz gewähren muß für-ste wie für jedes andere Gebiet des gemeinsamen Lebens, für die Wissenschaft, für dasRecht u. s. w., ist die Kirche vom Staat abhängig und muß es sein, denn sie bedarfseiner Anerkennung und seiner Protection, weil er die physische Macht in Händen hat,die sie niemals im Besitz haben und deren Schutz sie doch nicht entbehren kann. Aberdaraus fließt nun keineswegs ein Recht des Staates, sie auch in ihrer eigenen Sphärezu maßregeln; wie er der Wissenschaft ihren freien Raum innerhalb seiner Peripherieanweist, sie aber nicht selber beherrschen, also nicht vorschreiben kann, was als Wahr-heit erkannt und gelehrt werden müße; wie ferner der Staat frommen Stiftungen ihrRecht gewährt, und eben darum gestatten muß, daß sie nach des Stifters Bestimmungverwaltet werden: so steht die Kirche wohl ihrer zeitlichen Existenz nach ebenso wie dieandern Sphären des gemeinsamen Lebens innerhalb des Staates und ist ihm dankbar dafür,wenn er in seine Rechtsbegriffe, worauf er ruht, so viel specifisch Christliches mit eigenerEinsicht ausgenommen hat, daß sie unter seinem Schutz und Schirmein geruhiges undgottseliges Leben führen kann" (1 Tim. 2, 2.); den Boden der zeitlichen Wirklichkeit,auf dem sie sich in der Welt anbauen will und soll, muß der Staat ihr einräumen:aber aus der in diesen Boden gesenkten Wurzel wächst sie frei in die Höhe nach derihr inwohnenden göttlichen Kraft ganz ähnlich, wie nach ihrer Art auch die Wissen-schaft ihren eigenen Weg muß gehen tonnen, während ihr der Staat die Möglichkeitder äußern Existenz zu gewähren hat; er wird der Religion wie der Wissenschaft, derKirche wie der Universität und ihren vorbereitenden Instituten dieses Recht gewähren, umsich selber die geistigen Kräfte zu gewinnen und zu erhalten, die er zu seinem eigenen Be-stand und für seine eigenen besten Zwecke nöthig hat. Letzteres nun führt uns wieder speciellans die Schule zurück. Diese ist, wie schon gesagt, nicht eine Stiftung der Kirche; siewar das weder im Mittelalter noch in der Zeit der Reformation. Und wenn MariaTheresia in einem Erlasse vom I. 1770 (s. Heifert, die Gründung der östreichischenVolksschule durch Maria Theresia, I. S. 118) ausgesprochen hat:das Schulwesenist und bleibet allezeit ein Politicum", so war dies, dem bis dahin in Oestreich ausguten Gründen genährten Wahne gegenüber, daß das Schulwesen Sache des Klerusund namentlich der Ordensgeistlichkeit sei, vollkommen richtig. An die Magistrate hatsich Luther gewendet, um für Schulen zu plaidiren, und die evangelischen Fürsten habendie evangelischen Schulordnungen erlassen. Aber wenn der Staat erkannt hat, daß dasreligiöse Leben einer der Factoren des nationalen Lebens ist, dem er zu freier Entwick-lung Raum lassen muß, sowohl weil dasselbe eine an sich schon schlechthin berechtigtegeistige Macht ist, als auch, weil der eigene Bestand des Staates durch sittliche Po-tenzen bedingt ist, die im religiösen Bewußtsein ihren Halt haben; wenn er also sowohlum der Kirche selbst, um ihres Rechtes willen, als auch um sein eigenes Wohl dadurch zusichern, den Kräften derselben den ihnen entsprechenden Wirkungskreis anzuweisen bereitist: so muß er ans diejenigen Schulanstalten, deren lebendiges Centrnm die Religionist und ihrer Bestimmung nach sein muß, auch der Kirche einen vorwiegenden Einflußgewähren, jedoch ohne damit sein jns majsstmis aufzugeben, womit er von allem undjedem, was im nationalen Leben vorgeht, Cognition zu nehmen und es zum Wohledes Ganzen einzuordnen hat. Wenn dann auch im Laufe der Zeit der Kreis dieserAnstalten sich über das Religiöse hinaus erweitert, wenn also die Volksschule, ohneihren religiösen Centralpunct aufzugeben, noch verschiedenes andere, namentlich Realstoffein angemessener Form und Beschränkung aufnimmt: so ist dies kein Grund, daß derStaat etwa neben dem geistlichen Jnspector einen weltlichen für die weltlichen Schul-gegenstände aufstelleu müßte. Denn es ist dem Geistlichen, weil er ein wissenschaftlichgebildeter und doch zugleich mitten in das Volksleben gestellter, ja durch die Katechese