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14 (1891) Die Reichstagssession von 1884/85
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Die Reichstagssession von 1884/85

liegen hier nicht vor, das Defizit — ich gebrauche denAusdruck, den ich verurteile — das Bedürfnis nachgrößeren Matriknlarbeiträgen ist das Ergebnis der Ob-struktionspolitik der Oppositionspartei, die der Regierungüberall gegenübertritt. Verzichten Sie daraus, so werdenwir ein Defizit nicht mehr haben, halten Sie dieselbeaufrecht, nun, dann entsteht zwischen uns die Frage, werdie Kalamitäten, die Unfähigkeit, die Impotenz des Landesam längsten aushült. Wer aber die Schuld daran trägt,das wird bei den Wählern nicht zweifelhaft sein. (Bravo!rechts.)

Der Gesetzentwurf ward nach dein Schluß der Debatte in derThat an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen, so das; seinSchicksal bis gegen Ende der Session im Ungewissen blieb*).

:j. Gin Ochlerscher Hut von Mindthorst nnfgerichtet.

3. Dezember ;88i.

Das Gesetz vom 4. Mai 1874 zur Verhinderung unbe-fugter Ausübung von Kircheuämtern, gewöhnlich Expatrüe-rnngsgesetz genannt, weil es die durch gerichtliches Urteil ihresAmtes entsetzten Geistlichen zunächst mit Internierung, bei fortge-setzter Widerspenstigkeit mit Ausweisung aus dem Bundesgebiet be-drohte, bot als Ergänzung der preußischen Maigesetzgebung vonReichswegen dem Zentrum bei dessen wachsender Macht im Reichs-tage schon seit einiger Zeit den besten Angriffspunkt für sein Strebendar, die Zwingburg jener kirchenpolitischen Gesetzgebung überhauptallmählich zu Falls zu bringen. Ein Antrag Windthorsts aufAufhebung dieses Gesetzes war zum erstenmal im Januar 1882 vomReichstage mit Zweidrittelmehrheit genehmigt, vom Bundesrat aberabgelehnt worden. Der nämliche Vorgang wiederholte sich in derletzten Session der fünften Legislaturperiode. Am 28. Juni 1884

*) Vgl. unten Nr. 18.