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14 (1891) Die Reichstagssession von 1884/85
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Die Scheidelinie zwischen Republik und Monarchie. <41

ist; aber in den Begriff einer Monarchie nach deutscherDefinition paßt die ganze englische Verfassung nicht. Ichunterscheide zwischen Monarchie und Republik ans derLinie, wo der König durch das Parlament gezwungenwerden kann acl t'aaisncium, irgend etwas zu thun, waser aus freiem Antriebe nicht thut. Ich rechne eine Ver-fassung diesseits der Scheidelinie noch zu den monarchi-schen, wo, wie bei uns, die Zustimmung des Königs zuden Gesetzen erforderlich ist, wo der König das Veto hatund das Parlament ebenfalls. Das Parlament hat dasRecht, zu verhindern, daß Gesetze, die ihm nicht gefallen,die schädlich, oder die leichtfertig gemacht sind, zu ständekommen; aber die monarchische Einrichtung hört auf,diesen Namen zu sichren, wenn der Monarch gezwungenwerden kann, durch die Majorität des Parlaments, seinMinisterium zu entlassen, wenn ihm Einrichtungen auf-gezwungen werden können durch die Majorität des Par-laments, die er freiwillig nicht unterschreiben würde, denengegenüber sein Veto also machtlos bleibt. In der preußi-schen Verfassung ist die Nebereinstimmung des Königs undder beiden Häuser des Landtags notwendig, um ein Ge-setz zu stände zu bringen, d. h. um den Rechtszustanddes Landes zu ändern. Das nenne ich eine monarchischeVerfassung. Da ist der König in der Exekutive, in dervollziehenden Gewalt vollständig frei; er kann in Betreffder gesetzgebenden Gewalt nicht gezwungen werden, erkann nicht gezwungen werden, Gesetze zu unterschreiben,die er für schädlich hält. Wo er gezwungen werden kam:von seiten einer abstimmenden Majorität, da ist dieVerfassung republikanisch, mag der Präsident ernannt seinoder nicht. Das ist meine persönliche Auffassung. Obsic in eine wissenschaftliche Theorie paßt, ist mir gleich: