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Im preußischen Landtage 1875.
von Brühl auf die Tribüne bringt, richtig. Die That-sachen, die ich hier knndgab, sind so alt, daß ich demHerrn Grafen von Brühl das wohlfeile Argument wieder-geben kann: er hat noch nicht gelebt, als sie schon an-erkannte Thatsachen waren.
5. Aufhebung -er Artikel 15,16 un- 18 -er Verfassung.
16. April 1875.
Die Königliche Staatsregierung brachte im Abgeordnetenhaus«nachstehenden Gesetzentwurf ein: „Die Artikel 15, 16 und 18 derVorfassungsurkunde*) sind aufzuheben. Die Rechtsordnung derevangelischen und katholischen Kirche sowie der andern Religions-gesellschaften im Staate regelt sich nach den Gesetzen desselben."Den zweiten Satz des Entwurfs beantragten die AbgeordnetenNirchow und Genossen zu streichen. In der 46. Sitzung am16. April hielt Fürst Bismarck folgende Rede zu der Vorlage:
Die in Rede stehenden Verfassungsartikel lauteten:
Art. 15: Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowiejede andre Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Ange-legenheiten selbständig, bleibt aber der Aussicht und den Gesetzendes Staats unterworfen.
Art. 16: Der Verkehr der Religionsgcsellschaften mit ihren Obe-ren ist ungehindert.
Art. 18: Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungs-recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staat zu-steht und nicht auf dem Patronat und sonstigem Nechtstitel beruht,aufgehoben. Im übrigen regelt das Gesetz die Befugnisse desStaates hinsichtlich der Vorbildung, Anstellung und Entlassung derGeistlichen und Religionsdiener und stellt die Grenzen der kirch-lichen Disziplinargewalt fest.