I.
Die Reichstagssrssron von 1873.
1. Oie Rechtsverhältnisse der Reichsdcmnten.
24. März 1873.
Der Reichstag wurde durch Kaiserliche Verordnung vom 26. Febr.auf den 12. März 1873 einberufen. Bis zum 20. Mai tagte ermit dem preußischen Landtage zusammen. Unter den Vorlagen,welche die Thronrede ankündigte, befand sich auch ein Gesetzentwurf,betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs beamten,t; 19 der Regierungsvorlage, welche in der 7. Sitzung am 24. Märzzur zweiten Beratung gelangte, lautete in seinem ersten Absatz:
„Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und deraus dem Dienste geschiedenen Reichsbeamten, über welchenicht durch Reichsgesstz Bestimmung getroffen ist, findendiejenigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, welche anihren Wohnorten für die aktiven, beziehungsweise für dieaus dem Dienste geschiedenen Staatsbeamten gelten. Fürdiejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb derBundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechts-verhältnisse von deutschen Behörden die gesetzlichen Bestim-mungen ihres Heimatsstaats und in Ermangelung einessolchen die Vorschriften des preußischen Rechts zur Anwen-dung."
Diesen Passus beantragten die Abgeordneten llr. Wagner(Altenburg) und Genossen folgendermaßen abzuändern: