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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
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Aufhebung d. Belagerungszustandes i.Elsaß-Lothringen. 149

inen ihre Sitze im Reichstage ein. In der siebenten Sitzung aml8. Februar wurde zunächst der Antrag abgelehnt, den elsaß-loth-ringischen Abgeordneten in der Sitzung den Gebrauch der franzö-sischen Sprache zu gestatten, ferner der Antrag des AbgeordnetenTeutsch, daß die Bevölkerung von Elsaß-Lothringen berufen werde,sich durch Abstimmung über die Einverleibung des Landes in dasDeutsche Reich auszusprechen. Der Abgeordnete Bischof Räß hattevorher die Erklärung abgegeben, daß die elsaß-lothringischen Katho-liken keineswegs gemeint seien, den Vertrag von Frankfurt in Fragezu stellen.

In der 12. Sitzung am 3. März brachten die AbgeordnetenGuerber (Präsident v. Forckenbeck sprach den Namen Gürber),Minierer und Genossen den Antrag ein, den Z 10 des Gesetzesvom 30. Dezember 1871 über die Verwaltung von Elsaß-Lothrin-gen anfzuhebsn; derselbe lautet:Bei Gefahr für die öffentlicheSicherheit ist der Oberpräsident ermächtigt, alle Maßregeln unge-säumt zu treffen, welche er zur Abwendung der Gefahr für erfor-derlich erachtet. Er ist insbesondere befugt, innerhalb des der Ge-fahr ansgesetzten Bezirks diejenigen Gewalten auszuüben, welche der8 9 des Gesetzes vom 9. August 1849 der Militärbehörde für denFall des Belagerungszustandes zuweist. Von den erlassenen Ver-fügungen ist dem Reichskanzler ohne Verzug Anzeige zu machen.Zu polizeilichen Zwecken, insbesondere auch zur Ausführung dervorbezeichneten Maßnahme ist der Oberpräsident ermächtigt, die inElsaß-Lothringen stehenden Truppen zu requirieren."

Nachdem die Abgeordneten Guerber und Minierer in sehrheftiger und aufregender Weise diesen Antrag befürwortet, und derMinisterialdirektor Herzog, sowie der Abgeordnete v. Puttkamer(Bezirkspräsident in Colmar) dis absolute Notwendigkeit der Bei-behaltung des tz 10 verteidigt hatten, nahm der Fürst v. Bismarckdas Mort:

Ich habe zwar auf sachlichem Gebiete den Aus-führungen meines Herrn Nachbars und des Redners,der eben vor mir gesprochen hat, sehr wenig hinzuzu-fügen, ich halte es aber doch für meine Pflicht, in einerAngelegenheit, wo die Verantwortlichkeit sich auf michpersönlich zuspitzt, auch mein persönliches Zeugnis ab-