148 Die Reichstagssession von 1874.
Der Parteigenosse des Herrn Majunke, Abgeordneter Schrö-der (Lippstadt), hielt den Umstand, daß in Elsaß-Lothringen jetztdie Reichsverfassung eingeführt sei, für vollkommen gleichgültig zurBeurteilung des vorliegenden Falles; seiner Ansicht nach war esschon nach Einführung des Postgssetzes, also nach dem 1. Januar1872, ohne Verletzung der aktuellen Gesetzgebung unzulässig, ohneweiteres irgend eine deutsche Zeitung dort allgemein zu verbieten.Der Reichskanzler teilte diese Ansicht nicht:
Ich bemerke zunächst, daß, mie ich glaube, der HerrAbgeordnete thatsächlich irrt. Ich lasse soeben nachsnchen.Ich glaube, daß die Einführung des Postgesetzes in Elsaß-Lothringen im Datum älter ist als dasjenige Gesetz,welches dem Oberpräsidenten die ausnahmsweisen Be-fugnisse überträgt. Aber auch selbst wenn das Umgekehrteder Fall wäre, würde diese ausnahmsweise Befugnisdennoch meines Erachtens legal aufrecht erhalten werdenmüssen. Es sind eben Ausnahmegesetze; ebenso wie derBelagerungszustand, wenn er irgendwo eingeführt wird,allen Gesetzen, die der Handhabung der öffentlichen Ge-walt schädlich sein könnten, durchschlagend derogiert. Undhier, wie ich schon sagte, existiert ein Teil der Belage-rungszustandseinrichtung gesetzlich und dauernd. Ob dasrichtig ist, wird sich bei einer andern Gelegenheit, beider Diskussion des Verwaltungsberichts über die elsaß-lothringischen Lande erläutern lassen. Ich glaube, esliegt dies außerhalb des Kreises der heutigen Diskussion.
4. Die Aushebung -es Belagerungszustandes inElsaß-Lothringen.
3. März 1874.
Mit dem 1. Januar 1874 wurde die Reichsverfassung für Elsaß-Lothringen rechtsgültig; die 15 Abgeordneten der Reichslande nah-