Herr Majunke und die Germania.
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höflich gegen mich in seinen Ausdrücken und in seinemTone; er schien mir sogar zornig zu sein, was ich inkeiner Weise gewesen bin, wozu ich aber auch keinen An-laß gehabt habe.
Was nun seine Voraussetzung betrifft, daß die Ver-botspolitik des Oberpräsidenten ausschließlich auf denalten französischen Gesetzen beruhte, so ist das irrtümlich;und wenn der Herr Vorredner mir vorwirft, daß ichseine „Germania" nicht hinreichend aufmerksam lese, so,glaube ich, hat er doch kein Recht, das neben meinenvielen andern Geschäften von mir zu verlangen; wenner mir aber hier auf meine Aeußerungen antworten will,so habe ich, glaube ich, das Recht, zu verlangen, daß ermich vollständig hört; denn der stenographische Berichtwird ausmeisen, und ich bin in meinem Gedächtnis dar-über ganz sicher, daß ich gesagt habe: „teils die älterenfranzösischen Bestimmungen, teils Akte der neueren Gesetz-gebung". Diese Akte der neueren Gesetzgebung sind zufinden in einem Gesetze — ich glaube aus dem Jahre1871 — dessen Datum ich nicht weiß*), aber es wirdleicht zu finden sein. Es ist der § 10 dieses Gesetzes,in welchem zur Vorsorge für unsre dort bestrittene Herr-schaft in diesen angefochtenen Grenzländern dem Ober-präsidenten gewisse diskretionäre Ausnahmeberechtigungenvon einer gewissen Art, wie sie den Militäroberbefehls-habern in Fällen des Belagerungszustandes zustehen, ge-setzlich übertragen worden sind; und das Recht, von diesergesetzlichen Befugnis Gebrauch zu machen, wird der HerrOberpräsident auch aus Liebe zu dem Herrn AbgeordnetenMajunke nicht fallen lassen. (Bravo!)
*) Vom 30 Dezember 1871.