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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
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124 Die Landtagssession von 187374.

viel höher gestellten Beamten diese Tugend nicht in dem-selben Maße zu bemerken, indem sie vielmehr eine offeneAuflehnung gegen rito promulgierte Gesetze, ein Auflehnenund ein Versagen des Gehorsams gegen das Gesetz durchihre Beihilfe gewissermaßen als Eideshelfer sanktionieren(sehr gut!); das sollte meines Erachtens nicht stattfinden.Ich will dem Falle nicht näher treten, aber er gefalltmir nicht aus Gründen der politischen Decenz. Nun,also meine Herren, ich wiederhole, das Wesen eines revo-lutionären Standpunktes besteht immer darin, daß mandas eigne Urteil, das eigne Belieben über das im Staategeltende Gesetz stellt. Das Wesen der Reform im Gegen-sätze zur Revolution liegt in dem Bestreben, auf legalemWege zn Aendernngen des Gesetzes zu gelangen, letzteremaber zn gehorchen, solange es gültig ist. Diesen Bodenhaben die Bischöfe verlassen, sie haben gesagt, wir er-kennen das Gesetz als verbindlich nicht an, wir gehorchenihm nicht, und insofern glaube ich Kino ira. ot stückig dieStellung, welche die Bischöfe gegen den Staat heute ein-nehmen, als revolutionär bezeichnen zu können.

Die Revolution in jeder Gestalt zu bekämpfen, istmeines Erachtens eine Aufgabe, welche sehr wohl ver-träglich ist mit den Ansichten, die der Herr Vorrednervor 25 Jahren zu den seinigen machte. Er hatte damalsallerdings über das schwere Gewicht des Verfassungs-textes nicht dieselben Ansichten; ich erinnere mich, daßer hier, von dieser Tribüne war es ja wohl, sagte: Wasist die Verfassung? Ein Gesetz, das in der Gesetz-sammlung Nr. so und so gedruckt ist; es wird im Wegeder Gesetzgebung abgeändert. Nun, haben wir etwa nachAnsicht des Herrn Vorredners das Gesetz nicht- im Wegeder verfassungsmäßigen Gesetzgebung abgeändert? Ich