Fürst Bismarck und Herr v. Gerlach. 123
punkt eines jeden Revolutionärs resümiert sich immerdahin: ich stelle mein eignes Urteil höher als die Machtdes Gesetzes, da nach meinem eignen persönlich-individuel-len Urteil oder nach dem Urteil der mich betreffendenKategorie oder Fraktion dieses Gesetz ein ungerechtfertigtesist, so verweigere ich ihm den Gehorsam und habe dasRecht der Insurrektion, der Auflehnung. Ich glaube,der Herr Vorredner, der dem Nichterstande angehört,sollte doch zurückdenken an die eine Klasse, für die er iniganzen keine Vorliebe hat, nämlich an die der Kreis-richter mit liberalen Neigungen (Heiterkeit), wie die sichvor zehn Jahren der nach meiner Ueberzeuguug damalsauch im Interesse der Notwehr zur Erhaltung des Staats-mesens erforderlichen Preßordonnanz von 1863 gegen-über benahmen. Der Kasus war viel anfechtbarer alsder heutige, wo die volle Macht der Gesetzgebung fürdas angefochtene Gesetz eingetreten ist, indem beide Häuserder Landesvertretung gesprochen und mit Majorität sichdafür erklärt haben, und Se. Majestät der König dasGesetz dann publiziert hat. Damals handelte es sich umeine Ordonnanz, deren Berechtigung juristischen Zweifelnunterliegen konnte. Es hat sich aber damals unter allenliberalen Kreisrichtern, denen ihr liberaler Glaube auchsoweit heilig war, daß er mit Gefühlen, die der Staatnicht verletzen und die er respektieren sollte, zusammen-hängt — hat sich da auch nur einer unter diesen ge-funden, der sich so über das Gesetz und die Verfassungs-urkunde wegsetzte und sich soweit überhoben hätte, zusagen: das rcko zustandegekommcne und rits verkündeteGesetz sei unveränderlich? Im Gegenteil, sie haben danachRecht gesprochen, sie haben sich gefügt, sie haben sich imStaate diszipliniert bewiesen, und es thut mir leid, an