Einführung der Neichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 93
gelangen müssen, wenn die elsässisch-lothringischen Abge-ordneten hier unter uns sitzen und an der Beratung sichmitbeteiligen. Einen so schwerwiegenden Apparat zurVertretung eines Landes von anderthalb Millionen Ein-wohnern zu machen, dazu habeu Sie die Zeit nicht.Daraus, was schon jener verhältnismäßig untergeordneteGegenstand, die elsässische Eisenbahn, uns hier sür Sitzun-gen und Debatten gekostet hat, können Sie leicht denSchluß ziehen, wie Ihre Zeit — Winter oder Sommer,welche es auch sein wird — in Anspruch genommenwerden würde, wenn Sie alle kleinen Details von Land-tagsverhandlungen, wie sie in einem Lande, fast von derGröße wie Württemberg, stattfinden können, hier alsLandtag dnrchmachen sollten. Die französischen Bestim-mungen, wie sie bisher gelten, — und einstweilen ist jaeine Abänderung nicht in Aussicht, wenigstens nicht inrasche, zu nehmen — erfordern das Einschreiten derLegislative ja weit häufiger, als das deutsche Gesetz. Eswürden — ich will annehmen, daß es den Ansichten undWünschen des Herrn Vorredners entspricht, daß derReichstag durchschnittlich etwa vier Monate im Jahreversammelt sei (Oh! Oh! im Zentrum), von denen ichzwei Monate auf die Neichsgesetzgebung und zwei Monateauf die Elsässer dann rechnen kann (Heiterkeit) — mirdaun doch noch acht Monate übrig bleiben, in denen dieGesetzgebung vollständig lahm gelegt wäre. Daß wiralle die Angelegenheiten, die in dieser Zeit ein Ein-schreiten der Gesetzgebung nach französischem Recht er-fordern, mit einem Oktrorsterparagraphen, wie in der preu-ßischen Verfassung abmachen sollen, dazu habe ich dochnicht den Mut, das alles auf eigne Verantwortlichkeitder Exekutive und der elsässer Reichsregierung zu über-