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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
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Zum Reichspreßgesetz.

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heim, zu erwägen, ob nicht die Verständigung, die zumZustandekommen des Preßgesetzes erforderlich ist, erschwertwird, wenn beide zur Mitwirkung berufene Körperschaftenin der Art parallel verhandeln, daß die eine ihre Ent-schließungen festlegt, während die andre noch im Stadiumder Beratungen ist, was ein autoritatives Mitreden nichtgestattet.

Der Antrag der preußischen Regierung ist erst heutean den Bundesrat gelangt. Ich bedauere, daß das nichtfrüher der Fall gewesen ist, aber die Verhandlungen impreußischen Staatsministerium, die der Stellung des An-trages vorausgehen mußten, sind nicht früher zum Ab-schluß gelangt. Wenn nun jetzt mit der zweiten Be-ratung vorgegangen wird, — vielleicht auch mit derdritten, — während der Bundesrat seinerseits, wie ichhoffe, mit möglichster Beschleunigung die Sache beratenwird, so wird immerhin der Bundesrat nicht in der Lagesein, durch seine Mitglieder und Vertreter eine bestimmteErklärung, die auf Beschlüssen des Bundesrates beruht,abgeben zu können. Wenn Sie ihm aber soweit Zeitlassen, daß wenigstens der Inhalt seiner Vorlage — dieVorlagen, die an den Bundesrat gelangen, pflegen jaans Wegen, die mir nicht bekannt sind, sehr rasch in dieOeffentlichkeit zu gelangen (Heiterkeit) — bekannt ist, sodaß der Reichstag und seine Mitglieder sich ein Urteilüber die Tendenzen des preußischen Antrags bilden kön-nen, wenn Sie dem Bundesrate Zeit lassen, sich inseinen Beschlüssen, was ja meines Erachtens in kürzererZeit als in vierzehn Tagen geschehen kann, soweit zuentwickeln, daß er Ihre Beratungen zu begleiten und sichan denselben in einer andern Weise als durch ledig-liches Aussprechen der persönlichen Ansicht einzelner zu