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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
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Das Reichseisenbahnamt. II.

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denen Bestimmungen Nachdruck zu geben, das ist die Be-rechtigung zu einer Exekutive, zu einer — sich meinet-halben in den engsten Grenzen bewegenden — Straf-gewalt. Wenn bisher etwas passiert, was mit den Ver-fassungsbestimmungen in Widerspruch steht, so hat dieReichsbehörde keine weitere Möglichkeit, als an die be-treffende Staatsregierung zu schreiben und ihr auseinander-zusetzen: in deinem Gebiete finden die und die Unregel-mäßigkeiteil in dem Eisenbahnbetriebe statt, du würdestder Reichsverfassung entsprechen und uns und dem Publi-kum einen Gefallen thun, wenn du auf Abhilfe hinwirkenwolltest. Damit ist in der Regel die Sache tot; die Re-gierung antwortet, die Sache kommt auf den Schreibwegund wird eben nur von den Parteien selbst untersucht.

Der Herr Vorredner hat gemeint, daß das Reichs-kanzleramt sich ja jetzt schon nach der jetzigen Lage derGesetzgebung die nötigen Kräfte heranholen könnte, umdiese Dinge vor sein Forum zu ziehen und zu prüfen.Das ist geschehen, ich habe mehrmals geglaubt, daß durchHeranziehung voll Sachkundigen, Eisenbahnverständigen,teils als Mitgliedern des Bundesrats, teils durch dieAnstellung von solchen im Reichskanzleramt, Abhilfe ge-schafft werden könne. Es hat sich diese Maßregel voll-ständig wirkungslos erwiesen, weil jede Exekutivgewalt,jede Befähigung des Reichs zu direkter Einwirkung fehlt.

Das Wesentliche des ganzen Gesetzes liegt für dieReichsbehörde im Artikel 3, — bei dem wir noch nichtin der Spezialdiskussion sind, aber ich antworte auf eineRede aus der Generaldiskussion —, welcher in einemschüchternen, etwas verschämten Maße, möchte ich sagen,der Reichsbehörde eine Exekutivgewalt, und, insoweit dieBehörden der einzelnen Staaten sie jetzt bereits haben.