40
Die Reichstagssession von 1873.
erkenne ich ihm im vollen Maße zu, und er übt es jaauch so reichlich, daß es nicht der Verjährung ausgesetztsein wird. (Heiterkeit.)
Er hat mir ferner vorgeivorfen, ich hätte den Monarchenvorgeschoben. Ja, da ist ihm doch die ganze Logik mei-ner Darlegung entgangen, und vielleicht hat er einzelneStellen meines Vortrages nicht gehört, während er sichandre notierte, sonst ist mir bei der Schärfe seiner Auf-fassung nicht recht erklärlich, wie er mir einen Vorwurfdaraus machen kann. Der Herr Abgeordnete hat heutewiederum gefragt: wie kann das Verfahren der Behördein Elsaß gerechtfertigt werden? Da antworte ich einfach:ans dem Gesetz vom 30. Dezember 1871, Artikel 10,welches wir gestern schon beiderseitig besprochen haben.Wenn er nun weiter fragte: wie kann das Gesetz gerecht-fertigt werden? so habe ich gesagt: darauf will ich hieraus dem Stegreif nicht eingehen, das ist eine kompliziertejuristische Frage und von einer solchen Bedeutung, daßich darüber einem einzelnen Redner Rede zu stehenablehne, wohl aber verpflichtet bin dem ganzen Reichs-tage gegenüber, sobald er diese Frage aufwirft. (Abge-ordneter Windt Horst: Verpflichtet!) Daß ich bei derErinnerung daran, daß es sich um die Nechtmäßigkeitder Bestimmung des Gesetzes handelt, die gesetzgeben-den Faktoren citiere, ist doch natürlich. In Elsaß istnoch keine konstitutionelle Regierung, da ist Se. Majestätder Kaiser ausdrücklich als Träger der Staatsgewaltbezeichnet und übt mit dem Bundesrat gemeinschaftlichdie Gesetzgebung, dies habe ich historisch ausgesührt, nichtweil ich glaubte, daß der Herr Redner es vergessen hätte,sondern weil ich meinte, daß es vielleicht durch die ganzeDarlegung der Sache verdunkelt werden könnte. Ich habe