Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 21
schäfte leitet, entweder weil sie selbständiger gemachtwerden, als sie bisher dem Reichskanzler gegenüber sind,oder weil ein anderer Reichskanzler vorhanden ist, soweiß ich ja nicht, ob der mit denselben Männern zu wirt-schaften imstande ist, in einer sehr verantwortlichen undschwierigen Materie. Mit einer vollen ministeriellen Ver-antwortlichkeit ist meines Erachtens die von dem HerrnVorredner im Prinzip empfohlene Unabsetzbarkeit der Vor-tragenden Räte kaum verträglich; denn es gibt unterUmständen eine Waffe des Vortragenden Rates, gegendie jeder Minister ohnmächtig ist: das ist die des passivenWiderstandes, der scheinbaren Unfähigkeit, eine Arbeitnach einer bestimmten Richtung gut zu liefern und her-zustellen, die schließlich einen Minister in die Lage setzt,die Arbeiten selbst zu machen. Kann er sie alle selbstmachen, hat er die Zeit und die Arbeitskräfte dazu, kanner sich in einem Grade nicht nur verdoppeln, sondernverzehnfachen, daß er unter Umständen seine Räte durcheigene Thätigkeit decken kann, so würde er sie ja gar nichtbrauchen.
Solchen Minister, der die Arbeiten wegen der Ab-neigung seiner Mitarbeiter gegen das System, welchemer selbst folgt, nicht bewältigen kann, den haben wir dochin unsrer eignen Geschichte schon mehr als einmal ge-sehen, und ich möchte — indem ich wiederhole, daß keinpersönliches Urteil über diejenigen Beamten, gegen welchevon diesen gesetzlichen Berechtigungen Gebrauch gemachtwerden könnte, mich veranlaßt, dieses Amendement zubekämpfen — doch bitten, es abzulehnen, weil es mitdem ganzen Prinzip im Widerspruch steht und auf einemUmwege eigentlich das Prinzip durch Aufschub aä oalon-clu8 grasoas wieder beseitigt, welches in das Gesetz hinein-