Druckschrift 
7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeanrten.

19

angestellt haben, wenn ich nicht überzeugt märe, daß sietauglich sind, und daß ich, soweit man in die Zukunftsehen und soweit man einen Menschen beurteilen kann,nicht in die Lage kommen werde — vielleicht mein Nach-folger — aber daß ich nicht in die Lage kommen werde,ihnen gegenüber von der durch das Gesetz zu verleihendenBefugnis Gebrauch zu machen. Man kann allerdingsnie wissen, wie sich ein Beamter auf die Dauer entwickelt.Er kann in der ersten Kraft der Jugend, in der erstenBegeisterung für seine Beschäftigung vielleicht Eigenschaf-ten vermuten lassen, die seine Vorgesetzten veranlassen,ihn zur Anstellung vorzuschlagen. Es kann aber unterUmständen kommen, daß, wenn er nach einigen Jahrensieht, daß diese Beschäftigung ziemlich trockene Aktenarbeitensind, die einen tieferen Einblick in die Politik nicht geben,und wenn sie ihn geben, in langsamer und wenig ver-sprechender Form — der Eifer ves Beamten erkaltet undmit dem Eifer auch die Befähigung. Es können aberauch andre Einflüsse eintreten, vor denen wir hoffentlichbewahrt bleiben werden, die aber doch in andern StaatenVorkommen. Nehmen Sie an, daß größere Staaten eineZeitlang in feindseligen, gespannten Verhältnissen lebten,und der eine davon wunderte sich, wo der andre dieguten Nachrichten herbekommt, die er hat. Die Zeitenändern sich. Man wird befreundet — der eine verlangtvom andern einen Dienst. Es wird ihm erwidert, essolle geschehen, wenn Namen und Quellen genannt werden.Der Name wird genannt. Das bildet keine Grundlage,auf die man juristisch einschreiten kann, aber solche Um-stände, solche Verhältnisse können eintreten — nicht beiuns, aber in andern Staaten. (Heiterkeit.)

Soll der Minister nun in einem solchen Falle mit