Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
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schlüge des Reichstages selbst, der in dein damaligenParagraphen 19 sagt:
„Hinsichtlich
1. der Zulässigkeit einer Beschlagnahme der Dienst-einkünste, Wartegelder und Pensionen,
2. der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in dasVermögen und gegen die Person
kommen den aktiven und den aus dem Dienst geschie-denen Neichsbeamten gegenüber diejenigen gesetzlichenBestimmungen zur Anwendung, welche an ihren Wohn-orten sür die Staatsbeamten maßgebend sind."
Also mit dieser Beugung des Rechts unter den Par-tikularstaat haben wir nichts Neues eingeführt. Ganzherausheben aus den konkreten Verhältnissen, in denendie Reichsbeamten leben, kann man sie nicht, wir werdeneben in vielen Dingen die Landesgesetzgebung, die Lan-deseinrichtung zu Hilfe nehmen müssen, aber dazu, ichbitte die Herren, helfen Sie mir zunächst die Neichsver-fassung aufrecht erhalten, und zweitens die Idee im Volkeentwickeln, daß das Reich und die Gesamtheit derStaaten nur ein und dasselbe ist, daß der Neichs-beamte keine Exterritorialität besitzt, und daß Preußendem Reiche angehört in demselben Maße, wie das Reichmit Preußen zusammengehört. Diesen Gedanken findeich in Ihrem Amendement, welches ich als Tradition einerfrüheren Stellung ansehe, eben nicht verwirklicht, diesenGedanken der Identität der Landesangehörigkeit und derReichsangehörigkeit, wie er mir vorschwebt, und ich möchtedoch die Herren wiederholt bitten, um dieses einen Punkteswillen die Verständigung über das Gesetz nicht zumScheitern zu bringen. Der Herr Vorredner hat gesagt,der Bundesrat wird wohl schließlich, wenn der Reichstag