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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
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Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 11

Landesbeamten zu gewähren. Ja, die verbündeten Ne-gierungen haben sich um so mehr in der Unmöglichkeitbefunden, in diesein Punkte weiter, als es geschehen, ent-gegenzukommen, da sie den Eindruck haben, daß eine solcheBestimmung, wie diese, mit dem Art. 3 der Verfassungnicht in Einklang zu bringen sei, in dem ausdrücklich ge-sagt wird, daß der Angehörige eines jeden Bun-desstaates in jedem andern Bundesstaate alsInländer behandelt werden soll, also genau ebenso,wie der Staatsangehörige dieses Bundeslandes in denanalogen Verhältnissen, in denen sich der Reichsbeamtebefindet, und mit einem andern freilich nicht so genauzutreffenden, aber doch analogen Punkt desselben Absatzes,wo sie den einheimischen gleich behandelt werden sollen.Hätten die verbündeten Regierungen durch die Reichs-gesetzgebung ein Privilegium der Neichsbeamten schaffenwollen, so würde dieses eben dahin ausgesprochen wordensein, daß die Reichsbeamten überall und unbedingt sichderjenigen Privilegien erfreuen sollen, welche heutzutagenur in einzelnen Staaten die Landesbeamten genießen.Es ist aber nichts derart gesagt, sondern nur nnpiioitogesagt, daß da, wo und so lange, als dort, die Landes-beamten bestimmter Privilegien sich erfreuen, die in diesemLande fungierenden Reichsbeamten ebenfalls an diesenPrivilegien teilhaben sollen. Abgesehen von den Be-stimmungen der Verfassung, ist allerdings der Grundhauptsächlich maßgebend gewesen, daß dadurch ein ge-wisser Schein der Exterritorialität erweckt werde, und daßdas allgemeine Urteil sich nur zu leicht in die dem Par-tikularismus bequeme und geläufige Auffassung hinein-lebt, daß der Reichsbeamte eine Art Ausländer sei, daßer nicht in demselben Maße, wie der eigne Landesbeamte,