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Die Reichstagssession von 1873.
„Bezüglich
1) der Zulässigkeit einer Beschlagnahme der Dienst-einkünfte, Wartegelder und Pensionen.
2) der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in dasVermögen oder die Person
kommen den aktiven und den aus dem Dienst geschiedenen Reichs-beamten gegenüber diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur An-wendung, welche an ihrem Wohnort für die Staatsbeamten maß-gebend sind. Für diejenigen Reichsbeamten jedoch, deren Wohnortaußerhalb der Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich derZulässigkeit einer Beschlagnahme der Dienstsinkünfte,Wartegelder oder Pensionen die gesetzlichen Bestimmun-gen ihres Heimatsstaates und in deren Ermangelung die Vor-schriften des preußischen Rechts zur Anwendung."
Nachdem der Abgeordnete Or. Wagner seinen Antrag be-gründethatte, wendete sich der Reichskanzler Fürst von Bis-marck folgendermaßen gegen denselben:
Den Abänderungen, welche im vorigen Johre imReichstage über die Gesetzesvorlage beschlossen wordensind, ist der Bundesrat in den bei weitem meisten Fällen— in fast allen mit nur zwei Hauptausnahmen — nach-gekommen. Wenn es bei diesem Punkte nicht der Fallgewesen ist, wenn dieser Punkt im Bundesrate den ver-bündeten Regierungen Anlaß gegeben hat, das ganze Ge-setz nochmals zur Vorlage zu bringen, nochmals der Dis-kussion zu unterstellen und dadurch die größtenteils ge-wonnene Einigung allerdings, wenn Sie dem BundesrateIhrerseits nicht in diesem einzigen Punkte entgegenkom-men, wieder in Frage zu stellen, so haben die verbündetenRegierungen dazu gewichtigere Gründe gehabt, als ledig-lich die Absicht, den Reichsbeamten sporadisch ein Steuer-privilegium zu gewinnen. Es handelt sich nicht darum,den Reichsbeamten ein Privilegium als solches zu gewin-nen, sondern nur, ihnen überall die Gleichstellung mit den