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Bd. 4 (1876) Brasilienholz - Chopersk
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(Unlust noir Cabinctsmalcrci.

Staatsbeamten. Daher 3 ) das aus den Ministerneines Fürsten bestehende Collegium. Meist stehtes unter dem Fürsten selbst, in dessen Abwesenheitder erste Minister (Staatskanzler, Großsiegelbewah-rer, Geheimerathspräsident) ihm vorsitzt. C-smi-nistcr, in manchen Staaten Minister, welche Sitzu. Stimme iin C., aber kein besonderes Depar-tement haben, auch wol den Conferenz- n. Pro-vinzialministern entgegengesetzt, von denen Ersteremeist nur auf besonderes Verlangen zn C-svcr-sammlungen zngelassen werden oder wurden, Letz-tere die Aufsicht über eine besondere Provinz füh-ren. Die Geschäfte dabei besorgen C-ssecre-täre oder C-sräthe. Die vom C., dasselbe aufdie Person des Landesherrn überhaupt bezogen,ausgehenden Ordres (C-sordres, C-sbesehle)werden fast immer von der Person des Fürstenunterzeichnet u. müssen in constitntionellen Staa-ten, um zum Vollzüge zu gelangen, von einemMinister contrasignirt sein. In Preußen hattenbis 1848 die durch die Gesetz-Sammlung ver-öffentlichten C-sordres die Kraft der Gesetze. C-s-sicgel ist das Siegel, mit welchem gewöhnlichC-ssachen unter- u. zngesiegelt werden, dem grö-ßeren Staatssiegel, womit feierliche Urkunden undVerträge untersiegelt werden, entgegengesetzt. 4 )Zimmer zu einer Sammlung von Kostbarkeitenu. Seltenheiten. 5) Eine solche Sammlung selbst,z. B. Münz-, Kunst-, Naturalicn-Cabinet.

Lablnet nolr (franz., Schwarzes Cabinct), einunter Ludwig ÄV. in Frankreich eingerichtetes,mit der Postverwaltnng in Verbindung stehendesCabinct, welches dazu diente, der Regierung dieGeheimnisse der Privatcorrespondenz zu eröffnen.Das Erbrechen der Briefe u. das Wiederverschlie-ßen derselben geschah ans so geschickte Weise, daßdie Empfänger von dem Vorgänge keine Kundeerhielten. Dieses System der Brieferöffnnng,welches von der Revolution abgeschafst wurde,nachdem es an Mirabeau einen eifrigen Be-kämpfen gesunden, führte Napoleon I. wieder einu. organisirte es, indem er eine größere AnzahlBeamte dazu anstellte. Sämmtliche Beamte stan-den in naher Verwandtschaft, ein Umstand, dercs ermöglichte, daß Las Geheimniß, in welchesdiese Anstalt gehüllt war, bis zu den letzten Jah-ren der Restauration bewahrt wurde. Lud-wig XVIII. n. Karl X. behielten dies Mittel,die Geheimnisse des brieflichen Verkehres zu er-fahren, bei u. benutzten dasselbe wie Ludwig XV.nicht nur, um etwaigen staatsgefährlichen Ver-bindungen auf die Spur zn kommen, sondern auchum über private Verhältnisse und die Obrovignsroanäglsnss des Familienlebens Ausschluß zn er-halten. Auch von deutschen Regierungen wurdedas französische Beispiel nachgeahmt. Späternahm man indeß von einer Maßregel Abstand,welche zur Verhinderung von Complots sich alsvollkommen unzulänglich erwies, während sie aufder anderen Seite das Rechtsgefllhl und die per-sönliche Freiheit aufs Tiefste verletzte. Die un-geheure Zunahme der Korrespondenz u. die dar-aus hervorgegangene Unmöglichkeit der Bewältig-ung des Materials trug wol am meisten zurBeseitigung bei. Vgl. Briefgeheimnis).

Cabincals die persönliche Ausübung

der Gerichtsbarkeit, das persönliche Eingreifen indie Rechtsprechung seitens des Regenten, ist inDeutschland von jeher unstatthaft n. verfassungs-,bezw. rechtswidrig gewesen. Wie schon in denkaiserlichen Wahlcapitulationcn (W.-C. von 1792Art. XVI. Z 4; XVII. 88 6, 7; XVIII. 8Z 3,4; XIX. 88 3, 4; XXI. 88 5, 6 u. a.), warauch in den Grnndverträgen des Deutschen Bun-des (Wiener Schlnß-Acte, Art. 29) jeder Eingriffdes Landesherr» in die gerichtlichen Verhandlun-gen verboten. So fand sich auch in den Grund-rechten des deutschen Volkes vom 28. März 1849Art. X. die Bestimmung: Cabinets- u. Ministe-rialjnstiz ist unstatthaft. Mehrere der neuerenVerfassungsgesetze nahmen eine gleiche Bestimm-ung auf, und es ist jedenfalls in allen deutschenStaaten unbestreitbar Rechtens, daß die Rechts-pflege nur von den verfassungsmäßig bestellten ge-richtlichen Instanzen selbständig geübt wird. Derinnere Grund dieses allgemeinen Satzes des öf-fentlichen Rechtes in Deutschland ist die Unverletz-barkeit des subjektiven Rechtes aller Staatsbürgerder souveränen Staatsgewalt gegenüber und dieNothwendigkeit der constitntionellen Fürsorge fürdie in allen Fällen praktische Anerkennung dersel-ben. Die Geschichte der deutschen Gerichte hat inder That nur selten einen Fall der C. zu regi-striren gehabt. Der letzte u. berühmteste war derMachtspruch Friedrichs L. Gr. wider den MüllerArnold (daß gerade dieser durch u. durch gerechteMonarch eines solchen Mißbrauches seiner landes-herrlichen Macht sich schuldig machen konnte, würdeanffallen, wenn nicht auch bekannt märe, in wel-chem Maßesich mit jener Tugend des weisenFürsten die Überschätzung seines persönlichen llr-theils verband). Die C. fällt nach den Begriffendes heutigen Staatsrechtes unter den Begriff derJustizverweigernng u. könnte deshalb auch vor-kommenden Falles zur Verhandlung beim Bun-desrathe des Deutschen Reiches gebracht werden(Reichs-Stras-Gesetz v. 16. April 1871, Art. 77).

Grotefeiid."

Cabinetskiifer (Xntlirsnns mnsoornm L.),keulenförmiger Käfer aus der Familie der Speck-käfer, klein, rundlich, braun, graustreifig, mit roth-braunen Bändern; die sechsfüßige, braune, starkbehaarte Larve häufig als furchtbarer Feind inNaturaliensammlungen; der Käser auf Blumen.

Cabinetsmalerei (Cabinetsglasmalerei) nenntman die Glasmalerei in ihrer Anwendung zurVerzierung profaner Bauwerke im Gegensätze zurKirchenglasmalerei,- sie entstand nach der Refor-mation, >vo derartige Ausschmückungen der Kirchenin Verfall kamen u. die gemalten Fensterscheibenmehr zur Zierrath von öffentlichen Bauwerken,Rathhänsern, Znnfthänsern, Schlössern und auchstädtischen Privatwohnungen dienten. Diese Bil-der waren gewöhnlich nur auf einer Seite gemaltu. stellten Wappen, Landschaften, Scenen aus derGeschichte n. d.em Volksleben dar; auch verwandteman weniger Sorgfalt auf die Ausführung der-selben u. legte mehr Gewicht auf Buntfarbigkeit,als auf künstlerischen Werth. Die besten Bilderdieser C. sind die von Maurer in Zürich, vondenen noch mehrere hier u. da in der Schweizcpistiren.