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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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340 Der preußische Landtag 1868 — 70 ,

sungsbestimmungen sehen könnten. Ich bin deshalb imGespräch nicht so tief auf die Sache eingegangen, wie iches hier veranlaßt bin zu thun, nämlich die Unmöglich-keiten hervorzuheben, an denen der Versuch in dieserForm scheitern müßte. Die erste muß ich als Vertreterder Krone geltend machen, sie betrifft das Auflösungsrechtder preußischen Krone im preußischen Verfassungsleben.Dasselbe würde sich auf einen Teil des Reichstages dochnicht ohne Bewilligung, ohne Einverständnis der Bundes-behörden anwenden lassen, ja es würde das Neichstags-wahlgesetz zu einer Unmöglichkeit machen. Der Reichstagbraucht sich nicht partielle Neuwahlen seiner Mitgliedergefallen zu lassen, und er kann verlangen, daß bei jederWahl die volle Beteiligung aller norddeutschen aktiv undpassiv Wahlberechtigten stattfinde. Es würde also schonhierin die Notwendigkeit einer wesentlichen Modifikationder Bundesverfassung liegen, indem man nicht zugebenkann, daß ein einzelnes Glied des Bundes, und wäre esauch das mächtigste, befugt sein könnte, einen Teil desReichstages nach Belieben aufzulösen. Es würde das-selbe Recht ja von jedem andern Bundesgliede in An-spruch genommen werden können; und bis in welche eigen-tümlichen Verhältnisse das führen würde, überlasse ich derPhantasie eines jeden bis in die kleinsten Spitzen hineinzu verfolgen.

Es würde ferner eine solche Einrichtung mit demZweikammersystem in Preußen unverträglich sein. DerNorddeutsche Bund hat das Recht zu verlangen, daß beider Wahl für seinen Reichstag die sämtlichen norddeutschenBürger zur Auswahl dazu bereit stehen, während beijedem Zweikammersystem die getrennte Natur, die Jn-komparabilität der Vertretungen des Landes in beiden