Das preußische Wahlgesetz.
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sorgnis gehegt, Sie würden jede verfassungsmäßige, grund-gesetzliche Bestimmung in höherem Grade als ein uoli mstamA6i-6 behandeln, und der Versuch, das Wahlgesetz zudiskutieren und zu reformieren, würde auf eine wenigergünstige Aufnahme in Ihrer Mitte stoßen. Ich habe michdarin getäuscht und werde mir diese Belehrung in derZukunft als Richtschnur dienen lassen und annehmen, daßdas bestehende Wahlgesetz von Ihnen nicht in dem Maßehochgehalten wird, wie ich es geglaubt habe; ich würdesonst vorgezogen haben, schon jetzt im Schoße des Mini-steriums Vorschläge anzuregen, die das Wahlgesetz derMonarchie mit dem des Bundes mehr in Einklang brächten.Es hat der Königl. Regierung und den Bundesbehördenja von Anfang an nahe gelegen, auf eiue Vereinfachungdes seit 1866 geschaffenen Räderwerkes hinzuwirken, unddie Frage, auf welche Weise dies zu geschehen habe, aufwelche Weise dies möglich sei, hat uns vielfach auch vordieser heutigen Anregung beschäftigt. Daß es im Wegeeiner einfachen Identifizierung der Abgeordneten despreußischen Staates in beiden Körperschaften nicht thun-lich ist, will ich versuchen nachzuweisen, nicht um dieTendenz, die sich darin ausspricht, zu bekämpfen, sondernnur, um Ihnen die Schwierigkeiten klar zu legen, mitwelchen die Negierungen zu kämpfen haben, um diesemZiele näher zu treten. Ich habe viele Leute im gewöhn-lichen Gespräch gehört, denen nichts einfacher schien, alsdie preußischen Reichstagsabgeordneten kurzweg zu Mit-gliedern des preußischen Abgeordnetenhauses zu erklären.Ich habe geglaubt, es würde das auf einen sehr leb-haften Widerstand der Vorfechter der preußischen Ver-fassung stoßen, die in jedem Reformversuche leicht einenVersuch zur Abschwächung der Bedeutung der Verfas-