IV.
Das Zollzrarlamenk.
1868 und 1869.
1. Die Kompetenz des Zollpariomeilts in Stenerfeogen.
18. Mai 1868.
Das Zollparlament wurde durch Königliche Verordnung vom13. April 1868 berufen und trat zu seiner ersten Session am27. April zusammen. Gleich zu Beginn derselben wurde der am9. März Unterzeichnete Zoll- und Handelsvertrag zwischen dem Zoll-verein und Oesterreich zur Genehmigung eingebracht. In der vier-zehnten Sitzung am 18. Mai brachte dazu der Abgeordnete Bam-berger den Antrag ein, der Zollbundesrat wolle den Beschwerdenabhelfen, zu denen im Großherzogtum Hessen das Zusammentreffender herabgesetzten Weinzölle mit dem bestehenden System der in-direkten Steuern Anlaß gebe. In der Debatte hierüber gab derGroßh. hessische Negierungsvertreter, Geh. Legationsrat Hofmann,die Erklärung ab, daß er für sich das Zollparlament nicht für kom-petent halte, über diesen Antrag zu beschließen, da nach dem un-zweideutigen Wortlaut des Zollvereinsvertrages das System derindirekten Steuern in jedem Lande ein Gegenstand sei, der nurder Landesgesetzgebung unterliege. Dazu erklärte der „Vorsitzendedes Zollbundesrates", Graf Bismarck:
Ich bin natürlich ebensowenig wie mein Großh. hes-sischer Herr Kollege in der Lage, mich in diesem Augen-