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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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332 Der preußische Landtag 1868-70.

nicht darbieten kann. Wenn hier eine Verschiedenheit inder Nechtsauffassung zwischen den zwei Staaten vor-handen ist, wenn dieses Land, welches das einzige unterden drei Herzogtümern ist, welches uns freiwillig ent-gegengekonunen ist, und zu einer Zeit, wo die Geschickeder Zukunft noch sehr ungewiß waren, seinen Wunschund seinen Willen, Preußen anzugehören, öffentlich kund-gegeben hat — der Satz vollendet sich von selbst; ichweiß nicht, warum ich es thun soll. Ich will lieber,anstatt Sie mit Deduktionen zu ermüden, übergehen aufeinen praktischen Ausweg, den ich als Minister fürLauenburg dem preußischen Finanzminister vorgeschlagenhabe, den Ausweg des Schiedsgerichts. Denn, meineHerren, wenn man sich nicht darüber einigt, so bietetder Artikel 76 der norddeutschen Bundesverfassung denWeg, wie zwischen zwei Bundesstaaten — denn das sindPreußen und Lauenburg doch immer, so groß das eineund so klein das andre auch sein möge — Rechtsstreitig-keiten erledigt werden können; oder im Wege des Schieds-gerichts, et^va durch die preußischen Kronjnristen, odereine Kommission aus denselben oder eine Universitäts-fakultät, kurz irgendwie ein Schiedsgericht. Können wiruns zwischen Lauenburg und Preußen über ein Schieds-gericht, welches den definitiven Spruch über die Rechts-frage fällen soll, verständigen, so ist es gut, können wirdas nicht, so bietet meines Erachtens der Artikel 76 auchdem kleinsten Bundesstaate Schutz gegen Vergewaltigung.Das ist ein Weg, der einem so wehrlosen Gegnergegenüber doch rechtlicher erscheint, als der Appell an dieGewalt, die so zweifellos in unfern Händen ist.

Alinea 1 des Art. 76 der norddeutschen Bundesverfassung,auf welchen sich der Minister bezieht, lautet: „Streitigkeiten zwischen