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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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330 Der preußische Landtag t868—70.

bürg sei schuldig, diese Zahlung zu leisten resp. zu über-nehmen: ich bin gewiß, daß im Herzogtum Lauenburgund bei den dortigen Ständen — die ebenfalls ihrSteuerbewilligungsrecht haben, so beschränkt ihre Befug-nisse auch sonst sein mögen, und die die Steuern, mitdenen es zu decken wäre, freiwillig bewilligen müssen —die Ansicht eine entgegengesetzte ist, und diese Ansicht hatsich schon vor Jahr und Tag und länger in Verwahrungenvon dorther Luft gemacht. Nehmen Sie einfach dieseMeinungsverschiedenheit zweier steuerbewilligender Körper,so werden Sie darüber doch nach Ihren eignen Prin-zipien nicht so ohne weiteres hinweggehen wollen; dennder Umstand allein, daß Preußen groß ist und Lauen-burg klein, kann Sie gegen die Rechtsfrage, die darinsteckt, nicht blind machen. Ich will auf die Rechtsfrageim Detail hier nicht eingehen; es würde dies einen weit-läufigen historischen Rückblick in die Finanzverhältnissedes Herzogtums Lauenburg innerhalb der dänischenMonarchie bedingen und eine völkerrechtliche Erwägung,inwieweit ein Eroberer verpflichtet und berechtigt ist,ein unverschuldetes Land an den Schulden andrer vonihm eroberter Lander zu beteiligen. Ich glaube, dasfindet an andrer Stelle ebensogut Platz: ich will michhier nur an die Thatsache halten, daß Preußen glaubt,dies zu fordern zu haben, Lanenburg glaubt, es nichtschuldig zu sein. Daß zufällig eine Gemeinschaft desMinisteriums zwischen beiden existiert, ist so wenig ent-scheidend, wie etwa bei einer Forderung einer preußischenProvinz an eine andre die analoge Thatsache allein dieFrage erledigt oder das Ministerium berechtigt, auf ad-ministrativem Wege zu entscheiden. Auf eine streitigeForderung den Herrn Finanzminister anzuweisen, halte