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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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Der preußische Landtag 1868—70.

ihrer Vorlage festzuhalten. Nach sorgfältiger Erwägungder dienstlichen Erfordernisse, die sie an den Richterstandglaubt stellen zu müssen, ist sie nach dem Antrag desHerrn Justizministers — also nicht, wie es in der Kom-mission angegeben worden ist, gegen dessen Willen —bei dieser Bestimmung stehen geblieben. Sie glaubt, daßes von hohem Werte ist, daß der Richter die Admini-stration, die Administration den Richter, daß diese sichgegenseitig kennen lernen, und daß dies nicht bloß zurErleichterung der in Bezug auf die Verwaltungsbehördenzu treffenden Einrichtungen gereicht, sondern es ist unsrerMeinung nach ebenso wesentlich im Interesse des Justiz-dienstes, daß die Richter nicht nur die Gelegenheit, son-dern auch die Notwendigkeit haben, sich diejenige viel-seitigere Ausbildung zu verschaffen, die durch die Arbeitenbei Behörden außerhalb des strengen Justizdienstes ge-fördert wird, die wir wenigstens davon erwarten. Daßnicht Gelegenheit sein sollte zu dieser Beschäftigung, kanndie Regierung nicht zugeben. Es ist dies, wie ich höre,in der Kommission angedeutet worden, aber, wie ichglaube, wohl nur deshalb, weil man den Begriff derAdministrativbehörde zu eng gezogen hat; wenn mandabei bloß die Negierungskollegien verstanden haben wollte,so könnte der Einwand zutreffend sein. Aber wir sinddavon ausgegangen, daß ebensogut die größeren undkleineren Kommunalbehörden, Magistrate, Landratsämterund andre, die ich hier nicht aufzählen will, ebensogutunter diejenigen Stellen gehören, die für den jungenrichtigen Kandidaten, der bei ihnen arbeitet, geeignet sind,ihm eine vielseitigere Ausbildung und ein klareres Bildvon dem ganzen Räderwerk des preußischen Staates zugeben, als der reine Justizdienst. Ich bitte daher die