Die juristische Prüfung der höheren Verwaltungsbeamten. 327
sichtigt wird. Die jetzige Einrichtung der Verwaltungs-karriere ist vielfach als ein Palladium, als eine der Unter-lagen der Größe der preußischen Monarchie dargestelltworden. Nach meinen Eindrücken muh ich behaupten,daß trotz dieser Einrichtung die preußische Monarchieden Weg genommen, den sie, wie wir sehen, zurückgelegthat, und daß es wesentlich für die Tüchtigkeit der Men-schenrasse spricht, die Preußen bewohnt, wenn die ausihr hervorgeheuden Beamten durch die bestehenden Ein-richtungen nicht verhindert worden sind, dem Staate sowesentliche Dienste zu leisten, wie sie geleistet haben. Werin der ministeriellen Stellung die Schwierigkeiten gesehenhat, die bei der Beurteilung der Personen hervortreten,wenn es sich darum handelt, Stellen zu besetzen; werGelegenheit gehabt hat — und alle Aelteren unter Ihnenwerden diese Gelegenheit gehabt haben -, aufstrebende,frische, in den Staatsdienst eintretende Kräfte im Altervon 20—30 Jahren zu beobachten, und diese selben Kräftenach t 8—30 Jahren wiederum in Gestalt alter Assessorenoder gebrochener Regierungsräte beobachtet, der wird sichsagen, daß in den jetzigen Einrichtungen etwas liegenmuß, was die Manueskraft zersetzt und frühzeitig ab-nutzt, und was abgeändert werden muß, wenn wir rüstigeKräfte in die höheren Stellen bringen wollen. Wie daszu erreichen sei, darüber kann ich mich noch nicht aus-sprechen, ohne meinen Herren Kollegen vorzugreifen, aberüber einen Punkt steht diese Erwägung bereits fest, undich erlaube mir da der Spezialdebatte insoweit vorzu-greifen. Es ist der Artikel 8, die Frage, ob die Beteili-gung der jüngeren Justizbeamten am administrativenDienst obligatorisch gemacht werden soll oder nicht. DieRegierung wünscht dringend, daß ihr gestattet werde, an