Die juristische Prüfung der höheren Verwaltungsbeamten. 325
Trotz dieser Befürwortung lehnte das Herrenhaus den AntragGuerard mit 73 gegen 41 Stimmen ab.
5. Die juristische Prüfung -er höheren Verwultnngs-deuniteu.
19. Dezember 1868.
Zu dem Gesetzentwurf über die juristischen Prüfungen und dieVorbereitung zum höheren Justizdienst hielt Graf Bismarck in dersiebenten Sitzung des Herrenhauses am 19. Dezember nachstehendeRede:
Ich ergreife zunächst das Wort, um die Rechte derKrone gegen die beschränkende Auslegung zu verwahren,welcher der Herr Referent (Obertribunalsrat Blömer)auf dieser Tribüne Worte gab. Nach der Ansicht desHerrn Referenten wäre Se. Majestät der König nicht be-fugt, zu den höheren Verwaltungsämtern Personen zuernennen, welche nicht die vorgeschriebenen Prüfungenbei der Examinationskommission gemacht haben.
Den juristisch wissenschaftlichen Beweis, warum dieDeduktion des Herrn Referenten nicht zutrifft, überlasseich dem Herrn Justizminister und seinen Vertretern. Icherlaube mir hier nur die Krone gegen eine Beschränkungzu verwahren, welche um so unannehmbarer ist, als dieNegierung verfassungsmäßig für ihre Beamten nach allenRichtungen hin verantwortlich ist, und als mit dieserVerantwortlichkeit eine solche Beschränkung im konstitutio-nellen Staate noch unerträglicher ist als vor Emanationder Verfassung. Ich verwahre mich um so mehr dagegen,als hier ein Recht der Krone angesochten wird, in dessenvollstem Besitze sie sich befindet, was sie, so lange ich lebe,und zu Ihrer Aller Kenntnis vielfach ausgeübt hat. Ich