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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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Die Kartellkonvention mit Rußland.

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nicht gefaßt sein. Es ist das eine wesentlich staatsrecht-liche Frage, deren Erörterung und Entscheidung hier ausfreier Hand und brovi inunu ich nicht herbeiführen mag.Ich mache darauf aufmerksam, daß nicht etwa, wie ausden Reden und Andeutungen, die hier heute und frühergefallen sind, gefolgert werden könnte, daß dieser Vertragmit Rußland ganz isoliert stehe. Wir haben ja ähnlicheVerträge, mehr oder weniger modifiziert, mit den meistenandern Staaten und auch mit den NordamerikanischenFreistaaten wegen Auslieferung von gemeinen Verbrechern,die in der russischen Konvention einen der Hauptpunktebildet. Wir haben die ganz analoge Konvention mitOesterreich, und ich habe nie gefunden, daß diese demHerrn Abgeordneten besonders unbequem gewesen sei; siemüßte meines Erachtens doch auch in den schlesischenGrenzkreisen ähnliche Uebelstände Hervorrufen, namentlich,da sie durch eine Zollkonvention, die sehr viel weiter undtiefer in das Privatleben hineingreift, kompliziert ist.Also warum richtet sich die Klage immer mehr nach diesereinen Seite hin? Ist die schlesische Bevölkerung an derösterreichischen Grenze geduldiger und weniger zur Kritikgeneigt, ist sie von größerein Vertrauen zu der Leitungder auswärtigen Angelegenheiten beseelt, als die an derrussischen Grenze? Ich muß es fast glauben, denn überdie ganz analogen Verhältnisse in dieser Richtung istnoch nie eine Klage erhoben oder zur Basis einer Tendenz-politik hier gemacht worden, während diese russische Kar-tellkonvention allein diese Ehre genießt von allen Aus-lieferungsverträgen, die wir mit so vielen Staaten haben,einzig die Basis einer solchen ich wiederhole das Wort Tendenzpolitik zu bilden. Ich möchte vor Tendenz-politik wiederholt warnen! Wer hat nicht die früheren