Die Kompetenz des Zollparlaments in Steuerfragen. 301
blick darüber im Namen des Bundesrates aussprcchen zukönnen, ob derselbe oder seine Majorität glauben wird,die Kompetenz zur Beurteilung des mir soeben erst be-kannt gewordenen Antrages zu besitzen. Nachdem abervon einem Mitglieds des Bundesrates diese Kompetenzangezweifelt worden ist, ist es mir ein Bedürfnis, zukonstatieren, daß dies eben die persönliche Ansicht dieseseinzelnen Mitgliedes ist, daß wir nicht im stände sind,eine Ansicht im Namen des Bundesrates über diese Fragezu äußern, und daß mein Eindruck xiiiua taois der ent-gegengesetzte von dem meines Großh. hessischen Kollegenist (lebhaftes Bravo!), indem ich mir sehr wohl denkenkann, daß der Bundesrat, wenn er glaubt, daß durchdie Modalität der Besteuerung im einzelnen diejenigeVerkehrsfreiheit im Jnlande beschränkt oder gefährdet ist,welche die Institutionen des Zollvereins verbürgen, daßer alsdann kompetent sein könnte, die Remedur eintretenzu lassen. (Lebhaftes Bravo!)
Auf eine Entgegnung des hessischen Vertreters antwortete GrafBismarck:
Ich will, ohne im übrigen einer etwaigen Diskussionim Schoße des Bundesrates vorzugreifen, nur bemerken,daß es sich hier meines Erachtens nicht um die Fragehandelt, ob die Großh. hessische Gesetzgebung im Wider-spruch mit dem Zollvereinsvertrage steht, sondern darum,ob die legislativen Organe des Zollvereins berechtigt sind,mit der Frage, ob dieses der Fall sei, sich zu beschäfti-gen. (Zustimmung.)