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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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Die Nichtverfolgbarkeit der Abgeordneten. 201

setzt, er einen gewissen Anstrich von Popularität erwirbt.Ich kann mir das nicht anders erklären, als daß, daim deutschen Volke der Mut anerkannt eine populäreEigenschaft ist, man noch immer die Zustände, die unsJntrigenstücke und Romane voriger Jahrhunderte schil-dern, wo es in Burgverließe führte, wenn man sichüber Minister und deren Verwandte mißliebig äußerte,nicht für ganz ausgerottet halten kann und sagen, daßfür tapfere Herzen noch immer eine gewisse Versuchungentsteht, ihren Mut dadurch zu dokumentieren, daß sieeinem Minister Dinge sagen, die sie einem andern nichtsagen würden, weil sie dazu zu höflich sind. DieseManier mit Stumpf und Stiel allsgerottet zu sehen,würde ich für einen Vorteil halten, der erreicht ist, so-bald gesetzlich feststeht, daß man einen Minister beleidigenkann, wie man will: man bleibt straflos. Ob es nütz-lich ist, den auf der Bresche der Verteidigung der Landes-interessen stehenden Persönlichkeiten ihrerseits das gleichePrivilegium zu geben, daß auch die Aeußerungen derMinister straflos sein sollen, die sie etwa in der Er-regung den Angriffen gegenüber thun, — ich weiß nicht,ob die Herreil Antragsteller dieser Frage nähergetretensind; aus dem Tenor des Antrages habe ich dies nichtersehen können. (Heiterkeit.)

Sie werden mir sagen. Sie wollen den Antrag da-hin vielleicht gern vervollständigen, wenn die Ministerdamit einverstanden sind, sich der Disziplin des Hauses,allsgeübt durch deu Präsidenten, zu unterwerfen. Nu»,meine Herren, die Minister haben auch ihren Präsi-denteil, und dessen Aufgabe ist es, die Disziplin derDiskussion zu üben (Heiterkeit); und das wird wesent-lich erleichtert werden, indem es mir kaum erinnerlich