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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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198 Weiterer Ausbau der Bundesinstitutioneu 1868—69.

10. Die Nichtverfolgblirkeit der Abgeordneten.

16. März 1869.

In der 8. Sitzung des Reichstages am 16. März kam folgendervom Mg. Lasker eingebrachte Gesetzentwurf über die „Nichtverfolg-barkeit der Mitglieder der Landtage und Kammern" zur Beratung:„Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zumNorddeutschen Bunde gehörigen Staates darf zu irgend einer Zeitwegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seinesBerufes gethanen Musterungen gerichtlich oder disziplinarisch ver-folgt oder sonst außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mit-glied gehört, zur Verantwortung gezogen werden." Es ist dies dieWiederaufnahme des Antrages von 1868; man vergleiche die Nummer4 dieses Abschnitts. Nachdem am Schluß einer längeren Redner-reihe der Abg. v. Mallinckrodt auch das Moment gegen den Antragausgeführt hatte, daß der Bundesrat schwerlich seine Zustimmungdazu erteilen würde, weil dadurch die Selbständigkeit der einzelnenBundesstaaten gefährdet werden könnte, ergriff der Bundeskanzlerdas Wort:

Ich habe seit drei Jahren so selten das Glück, michmit dem Herrn Vorredner in Uebereinstimmung zu be-finden, daß ich den Augenblick, wo dies der Fall ist,nicht vorübergehen lassen kann, ohne mir die Genug-thuung zu geben, es zu konstatieren. Sogar auf dasletzte Argument, welches er hervorhob, habe ich bereitsim vorigen Jahre hingewiesen, nicht im Interesse derNegierung, nicht im Interesse des Bundesrates, wohlaber im Interesse der landtäglichen Freiheiten und derEinzelverfassungen, ob es im Sinne der Herren Antrag-steller jederzeit wohlgethan sein wird, dem Reichstage,welche Zusammensetzung er auch haben mag, bezüglichder Landesverfassungen ähnliche Befugnisse beizulegen,wie Sie z. B. einstens mit Unrecht befürchtet haben,