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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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- Das Wahlgesetz für den Norddeutschen Bund. 197

also die Absicht dem Anträge zu Grunde läge, die poli-tische Unabhängigkeit zu verbürgen, so ist gar keineWahrscheinlichkeit dafür, daß auf diesem Wege durchden Ausschluß der Beamten mehr erreicht würde wiedurch die Zulassung der Beamten. Es ist lediglich eineBeschränkung der Regierung, in der Berechtigung diebrauchbarsten, die zuverlässigsten, die genauesten Organedazu zu bestimmen. Erinnern Sie sich daran, daß dieRegierungen im ganzen so wenig überzeugt waren, daßgerade die Beamten politisch immer auf ihrer Seitestehen würden, daß in der ersten Verfassungsvorlagesogar dem Wunsche der Negierungen Ausdruck gegebenwurde, die Beamten von der Wählbarkeit auszuschließen.Ganz gewiß war dies nicht in der Ueberzeugung ge-schehen, daß sich unter den übrigen Staatsbürgern nichtsolche finden, die den gouvernementalen Interessen er-geben sind, und ich möchte Sie bitten, schaffen Sie derRegierung diese Schwierigkeit nicht unnötigerweise. Daßsie eintritt, aus Mangel an geeigneten Personen, weißich aus Erfahrung, daher es nicht nützlich ist, den Kreisderer, die für solche Funktionen nutzbar sind, dadurchuoch mehr zu verengen, daß man gerade aus dem in-telligenteren Teile, dem die Beamten doch durchschnittlichangehören, einen Teil für unberechtigt erklärt.

Des fernere» hat sich Graf Bismarck an der Diskussion überdas Wahlgesetz nicht beteiligt; dasselbe gelangte am 2l. Mai zurdefinitiven Annahme.