196 Weiterer Ausbau der Bundesinstitutionen 1868—69.
ich, keine Art von Verheißung gegeben, die berechtigte,eine Rückzugslinie der Negierung von dem Standpunkte,den sie eingenommen hatte, jetzt schon in Aussicht zunehmen.
Bei der Spezialberatung des Gesetzes, in der 11. Sitzung am19. März, beantragte der Abg. Laster den Zusatz: „Die Zahlder Abgeordneten wird durch Gesetz festgestellt." Die Meinungs-äußerung des Kanzlers dazu lautete:
Ich bin für meine persönliche Auffassung prinzipielldamit einverstanden, daß die Wahlbezirke und die Zahlder Abgeordneten gesetzlich festgelegt werden und nurdurch Gesetz geändert werden können; ich bin aber nichtin der Lage, darüber eine Meinung namens der ver-bündeten Regierungen bereits auszusprechen. Bei derWichtigkeit, die einzelne Regierungen auf ihre dabei zurSprache kommenden Interessen legen können, bei derBedeutung, die diese Frage für die Stellung des Nord-deutschen Bundes zu unfern süddeutschen Bundesgenossengewinnen kann, bitte ich um die Erlaubnis, eine defini-tive Meinung im Namen der verbündeten Regierungenerst bei der dritten Lesung aussprechen zu dürfen.
Zu einem ferneren Amendement Laster: „Die Wahlvorsteherdürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden", erklärte GrafBismarck:
Meine Herren, es handelt sich hier um eine Er-schwerung eines Geschäftes, welches eine politische Be-deutung gar nicht hat. Die Regierung wird ebensooft, wenn nicht öfter, unter den Leuten, die kein Staats-amt bekleiden, solche finden, die ihr ergeben sind, undebenso oft wird sich unter den Leuten, die kein Staats-amt bekleiden, jemand finden, von dem die Abstimmen-den abhängiger sind als von einem Beamten. Wenn