Das Wahlgesetz für den Norddeutschen Bund. 195
Recht — das ist eine Frage, der ich hier bei der erstenDiskussion, ohne Vorberatung im Bundesrate, nicht prä-judizieren möchte.
Der Abg. Graf Schwerin führte hierauf aus, er habe demGrafen Bismarck das Wort „Gewalt geht vor Recht" nicht in denMund gelegt, sondern er habe in der Sitzung vom 27. Januar 1863nur gesagt: „Die Aeußerungen des Herrn Ministerpräsidenten kulmi-nieren in dem Satze, daß Gewalt vor Recht geht." Ueb-rigens habe er sich seiner Zeit nicht gescheut, zu erklären, daß er sichin Bezug auf die Intentionen des Herrn Ministerpräsidentendamals geirrt habe. Der Kanzler erwiderte:
Welches auch die Mißverständnisse sein mögen, diezwischen uns beiden geherrscht haben, so werde ich michjedenfalls freuen, wenn diejenigen Mißverständnisse, die— ich kann fast sagen in Europa über meine Aeuße-rungen herrschten, und die durch die Aeußerung desHerrn Vorredners veranlaßt worden sind, einiger-maßen durch die gegenwärtige Erklärung gemildertwerden. Gehoben werden sie nur bei denjenigen, dieüberhaupt sich belehren lassen wollen, was nicht vielesind. (Andauernde Heiterkeit.)
Der Abg. Lasker erhielt folgende Abfertigung:
Ich bin veranlaßt, einer Amplifikation, einer Aeuße-rung von mir, die der Herr Redner eben vornahm, zuwidersprechen. Ich hatte die Absicht, mich weiter auf-zuklären in der Beratung im Bundesrate, nur in Bezugauf die Frage ausgesprochen, was hier verfassungs-mäßiges Recht des Einzelstaates und was ein Rechts-znstand sei, der lediglich auf einem vorübergehenden Ge-setze beruht, und ich habe dies als eine schwierige Fragebezeichnet: ob ein Staat ein Recht hat, die Vermehrungseiner Vertreter zu fordern oder nicht? — der ich heutenicht präjudizieren will. Im übrigen habe ich, glaube