176 Weiterer Ausbau der Bundesinstitutionen 1868 — 69 .
da glaube ich, haben wir auch das Recht zu erwarten,daß man etwas freisinniger und etwas weniger mäkelndin diese kleinliche Kritik hineinsteigend nicht von dieserTribüne noch wieder reproduziert: ein Landrat hat pri-vatim zu dem Bürgermeister gesagt: „Es ist Ihre Pflicht,für gute Wahlen zu sorgen." Ja, das ist unzweifelhaftseine Pflicht, es fragt sich nur, welche sind die guten?(Große Heiterkeit.)
Es ist nebenher konstatiert worden, daß dies aufden betreffenden Bürgermeister gar keinen Einfluß gehabthat, sondern derselbe ganz einfach, weil er unabhängigdem Landrate gegenübersteht, es abgelehnt hat, fürsolche Wahlen zu wirken, die der Landrat „gute" nennt.
Ich glaube, damit ist der Beweis so klar wie mög-lich geliefert, daß hier die strengste Linie, auf derenEinhaltung Sie Gewicht legen können, respektiert wordenist, und daß Sie wirklich das Wahlrecht und das freieBewegungsrecht der Regierung beeinträchtigen, wenn Siehier bei geheimen Wahlen aus den hier vorgebrachtenGründen eine solche Wahl für ungültig erklären. (Bravorechts, Zischen links.)
Die Wahl Helldorf wurde mit geringer Mehrheit für gültigerklärt.
6. Das Schntdruuresen des Norddeutschen Sundes.
22. April 1808.
Der Reichstag beriet in seiner 10. Sitzung am 22. April denGesetzentwurf betr. dis Verwaltung des Schuldeuwesens des Nord-deutschen Bundes. Dazu stellten die Abgg. Miguel und Twestenfolgenden Zusatzantrag: „Erheben sich gegen die DechargierungAnstände oder finden sich sonst Mängel in der Verwaltung des