30 Erste ord. Sessiond. Nordd. Reichst. 10 . Sept.— 26 . Okt. 1867 .
Sache kein Einverständnis erlangen könnte, er genötigtsein würde, Sr. Majestät dem König zu sagen: mitdiesem Kollegen kann ich gemeinschaftlich das Geschäftnicht fortsetzen. Einer muß ausscheiden. In den Bundes-angelegenheiten dagegen ist der Bundeskanzler und Mi-nisterpräsident in der günstigeren Stellung, daß er, auchwenn seine Kollegen nicht einverstanden wären, immerformell berechtigt bleiben würde, mit den Anträgenim Bundesrate dennoch vorzugehen; er muß aber danndie Verlegenheit gewärtigen, daß seine Kollegen die Ini-tiative bei Sr. Majestät dem König ergreifen und daßdiese dann sagen: diesen Bundeskanzler können wir alsKollegen, als Vorsitzenden nicht weiter brauchen, wirwollen mit ihm nicht weiter gehen. (Heiterkeit.)
Dann würde die Sache auf irgend eine Weisereguliert werden, um dem neuen, allerdings kompliziertenSystem von Verantwortlichkeit zu entsprechen.
Diese Verantwortlichkeit hat, ich gebe das zu, einenJanuskopf, aber die Gesichter sind nach beiden Seitenhin vollständig dieselben, wenn auch das eine dempreußischen Landtage und das andre dem Reichstagegezeigt wird, und mir scheint es sehr wohl denkbar, daßebensogut, wie die Verantwortung in rein preußischenSachen eine achtfache ist, sie sehr wohl in Bundessacheneine zweifache sein kann; einmal dem Reichstage gegen-über die von dem Bundeskanzler getragene, und zweitensdem preußischen Landtage resp. dem sächsischen gegen-über die von dem betreffenden Ressortminister getragene.Beide müssen eben einig werden, wenn die Maschinefunktionieren soll. Sowie sie nicht einig bleiben, sowird der eine oder der andre aus seiner Stellung aus-znscheiden das Bedürfnis haben. Ich glaube deshalb,