22 Erste ord. Session d.Nordd. Reichst. lO.Sept.—26. Okt. 1867.
Ausübung seiner verfassungsmäßigen Prärogative, wieder Artikel 12*) der Verfassung sie ihm verleiht, ma-kulieren zu wollen; weder Sie noch der Bundeskanzlerwären dazu im staude.
Wenn es aber nur ein verstärkter Ausdruck desWunsches des Reichstages sein soll, dann hätte ich diesemAusdruck wohl eine minder kategorische Wortfassunggewünscht, als die hier vorliegende; ich muß diesemWunsche um so mehr Ausdruck geben, als die Rede-wendungen, mit denen der Herr Vorredner die Sacheverteidigte, der Meinung, als solle hierdurch gewisser-maßen eine Verfassungsänderung geschaffen werden,noch mehr Vorschub zu leisten geeignet waren. DerHerr Vorredner schien neben der regelmäßigen, ver-fassungsmäßigen Aenderung der Verfassung noch einenzweiten Modus derselben ins Leben führen zu wollen,den er den leichteren nannte, in Form einer Resolution,welcher die Regierung — hier ist wohl richtiger zusagen: das Präsidium — zustimmt. Es würde aberdiese Zustimmung doch nur dann eine bindende Bedeu-tung haben, wenn sie von Sr. Majestät dem Königausgegangen und vom Bundesrate in der für Verfassungs-änderungen vorgeschriebenen Form sanktioniert wäre.Wie wollen Sie sich sonst dem gegenüber verhalten,wenn nun das Präsidium beim besten Willen, und sounangenehm es ihm selbst ist, nicht in die Lage kommt,Sie im Juni schon zu berufen, sondern vielleicht derJuli darüber herankommt. Es könnte ja z. B. im
H Der (modifizierte) Artikel 12 der Reichsverfassung lautet:„Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zuberufen, zu vertagen und zu schließen."