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Ich will die Belege zu ihrem Aufsatze inkurze Sätze zusammenftcllen.
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Sie sagen: "Daß die Grundsteuer wirke wieein Kapital, das nicht gekündigt werden könnte;— und daß das Kündigen der Kapitalien fürden Ackerbau so verderblich, da es den Landmannso sehr in Verlegenheit setze, der nicht, wie derBankier, ausgebreitete Geldverbindnngcn unter-halte.«
Ich weiß nicht, ob unsere Schriftsteller überdie niederländische Ackerwirthschaft es bemerkthaben, daß nach der alten Gesetzgebung des Lan-des kein Kapital konnte gekündigt werden, solange die Zinsen bezahlt wurden. — Der Grund-cigenthümcr hatte gegen seine Gläubiger ein ewi-ges Moratorium, und sic konnten vor lloe I3ok5V3N Lrsbsnt nicht klagbar gegen ihn werden. —Der Grundcigenthümer aber konnte kündigen.
— Die französische Gesetzgebung hat diesesaufgehoben; allein da Gesetze keine rückwirkendeKraft haben, so sind alle alten Kapitalien geblie-ben, und Brabant steckt ganz voll davon. DieGrundcigenthümer kündigen nicht, weil sie zueinem sehr niedrigen Zinsfuß stehen, gewöhnlich3 pCt., und die Besitzer der Rente können nichtkündigen.