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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
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auf Liebe und Vertrauen ihrer Unterthaueu legt;und mit dem Rechte verträgt cs sich nicht, denzcither steuerfreien Grundbesitzern, durch dieGlcichsctznng ihrer Grundstücke mit den steuer-pflichtigen, einen Thcil oder vielleicht ihr ganzesVermögen zu nehmen.

^Die Ausdehnung der Grundsteuer auf dassteuerfreie Besitzthnm, scheint mir unter einer sol-chen Negierung nur allein aus einer ständischenVerfassung hcrvorgehen zu können.

Der Mensch ist mehr dazu geneigt, Opfer,als Folge der Umstände, aus freien Stücken, wieim Wege eines Befehls zu bringen; und so wer-den die Repräsentanten der steuerfreien Grundbe-sitzer, von denen man annehmcn muß, daß sie ansdem verständigen Theil dieser Staatsbürger-Klassehcrvorgchcn, die gegenwärtige Zeit begreifend,mit Herrn v. K. F. auf S. in d. N. M.Mocglinschc Annalen der Landwirthschaft, 1817.Stück 1. Pag. 136 einsehcn, daß cs gcrathc-ner ist, einen kleinen Thcil der Habe zn opfern,um den größeren Theil dadurch desto mehr sicherzu stellen. Sie werden daher mäßige Opfer nichtscheuen, indem es ihnen einlcuchtet, daß ein Theilderselben ihnen dadurch wieder zu Gute kommt,daß sie in dem Vcrhältniß von den indirektenStenern frei werden, wie sic durch die Grund-steuer zu den Staatslasten beitragen; sie werdendie Steuerpflichtigkcit ihrer Grundstücke nicht län-