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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
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betrieben werden kann; so muß, der Natur derSache nach, jedes Mittel wohlthätig darauf wir-ken, wodurch der cigentbümlichc Besitz der Scholledieser Hand erreichbar wird,

Wenn ferner die Grundsteuer, scy es alseine Grundrente, oder unablässige hypothekarischeSchuld, oder als eine stehende, wenig veränderli-che Angabe, nnbezweifelt auf den Preis derGrundstücke dahin wirken muß, daß dieser niedri-ger, dieselben also für das minder bemittelte Ta-lent crwerbnngsfähiger gemacht werden, so kanndie Grundsteuer nur vortheilhaft auf die Land-wirthschaft wirken. In solchen Händen ist letzte-res auch kein gewagtes Geschäft. Sie, die dasGewerbe derselben ex xroleesch treiben, wißenUnfälle theils besser zu begegnen, und, thcils siebesser zu überstehen, wie der Besitzer anderer Artund der Pächter, letzterer ist seinem beengtenVerhältniß, dieses vermögen. Auch ist das aus-gestellte Beispiel der mindern Gefahr bei einemfreien Gute nur in so fern passend, als manvoranssetzen darf, daß keine Schulden, weder andas Gut, noch an die Person des Besitzers haf-ten; ein Fall, der nicht zur Regel, sondern zurAusnahme gehört. Wenn aber, wie oben gesagt,die völlig freien Besitzungen zu den Ausnahmengehören, so ist es ein großer Vorzug der Grund-steuer, als unablüsliche hypothekarische Schuldbetrachtet, gegen gewöhnliche Schulden, daß sie