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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
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dem Verkäufer bei der Bestimmung des Kauf-geldes in Abzug bringe und zum Vortheil jenesWirthschaftsbetrixbcs zurück behalte, und daßdaher, zumal im Fortgange der Zeit und derUnveränderlichkeit der Grundsteuer, dieselbegänzlich den Karakter einer Abgabe verliere,folglich für den Besitzerz des Grundstücks alsgleichgültig erscheine.

2) Daß die Grundsteuer nur sehr bedingterweisemit eiuer Grundrente oder unablöslichen hypo-thekarischen Schuld verglichen, am wenigstenaber die Behauptung zugestgnden werden könne,daß die Bezahlung einer auf einem Grundstückhaftenden Grundsteuer gleichgültig sey.

Denn eine hohe Grundsteuer hat mit einerstarken Belastung der Güter mit verzinslichen hy-pothekarischen Schulden, den Nachtheil für dieKultur, daß die Landwirthschaft ein gewagteresGeschäft wird.

Wer ein Gut, das in Mitteljahren fünf tau-send Thaler Reinertrag bringt, und also zu 5pCt. hunderttausend Thaler werth scyn würde,für fünfzig tausend Thaler ersteht, weil er eine dar-auf haftende Rente von zwei tausend fünf hundertThalem mit übernimmt, der trägt eben so vielGefahr, als derjenige, welcher ein unbelastetesGut von gleichem Ertrage besitzt, hat aber nurhalb so viel Vermögen, gehäufte Unfälle zu über-ftchen,