Man hat bei Gelegenheit des agrarischenGesetzes in Preußen nach der Befugnis; gefragt,die die Krone habe, über das Befitzthnm zu, ver-fügen — und dem Gutsbesitzer zu sagen: Dusollst mit dem Bauern, der auf demAcker Hofe wohnt, zu gleichen Th eilentheilen, damit dieser auch freier Grund-ei g c n t h ü m er werde.
Ich denke, die Bcfugniß liegt da: daß jegli-ches Eigenthum beim Staate zu Lehn geht, unddaß die Krone der Inbegriff der ganzen Staats-gewalt ist und ihr sichtbares Zeichen.
Damals, als die Mark Brandenburg gegen400000 Dukaten an die Burggrafen von Nürn-berg aus dem Hause Hohenzollcrn kam, war derStaat ein ganz anderer — und das Leben desStaates ein ganz anderes.
Durch eine Reihe Erbfürsten, wie kein Volksie hatte, wurde der kleine Staat groß und mäch-tig. — Die Jahrhunderte und die fortschreitendeEntwickelung der Gesellschaft — änderten seinganzes innres Leben, und alte Formen, die stehengeblieben, standen außer der Zeit.
Das Recht jedes Dings geht aus seinerNatur und aus seinem Leben hervor, und es istvorhanden, sey cs geschrieben, sey es ungeschrie-ben.
Daß der obersten Staatsgewalt die Bcfugnißznstaud, durch agrarische Gesetze das gesunkeneVolk zu heben, das an Anzahl und Bevölkerung